Forderungen
Die SchKG-Abtretung kommt in Betracht bei im Konkursinventar aufgenommenen, jedoch vom Drittschuldner bestrittenen Forderungen (z.B. Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der Konkursitin).
Weiterführende Informationen:
Admassierungsanspruch
Einleitung
Ein der SchKG 260-Abtretung zugänglicher Aktiv-Anspruch ist auch der Admassierungsanspruch der Konkursmasse (SchKG 242 III).
Bewegliche Sachen
Admassiert werden können zum Einen bewegliche Sachen, welche die Konkursverwaltung als Gegenstand der Masse erachtet, die jedoch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten stehen (SchKG 242 III).
Grundstücke
Auch ein Grundstück kann grundsätzlich Admassierungsgegenstand bilden, wenn die Konkursverwaltung davon ausgeht, dass der Konkursit Eigentümer ist, obwohl im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Grundbuch eine andere Person als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist (SchKG 242 III). Dieser Fall ist jedoch aufgrund der Publizitätswirkung des Grundbuchs selten.
Forderungen und andere Rechte
Bei nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderungen oder anderen Rechten (z.B. Immaterialgüterrechten) ist die Zugehörigkeit (Inhaberschaft) massgeblich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist über die Frage der Zugehörigkeit in einem ordentlichen Prozess zu entscheiden (sog. „Prätendentenstreit“).
Möchte die Konkursverwaltung und die Gläubigergesamtheit auf eine Admassierung mittels Prätendentenstreit verzichten, so können sich die Konkursgläubiger das Prozessführungsrecht abtreten lassen.
Judikatur
- BGE 140 IV 155 ff. (Geschädigtenstellung bei Konkursdelikten und Abtretung nach SchKG 260: Die Abtretung nach SchKG 260 bewirkt kein Übergang der Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger; der Abtretungsgläubiger handelt nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen; er gilt nur als geschädigt im Sinne von StPO 115 Abs. 1, wenn er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist)
Weiterführend Informationen
- Konkurs: SchKG-Abtretung und adhäsionsweise Geltendmachung | bnlawyers.ch
Pauliana-Ansprüche
Einleitung
Hat ein Schuldnern zum Nachteil seiner Gläubiger über Vermögenswerte verfügt, so können diese, wenn Sie unter einen der Pauliana-Tatbestände von SchKG 286-288 fallen, mittels Anfechtungsklage zur Konkursmasse gezogen werden. Solche Ansprüche sind ebenfalls der SchKG 260-Abtretung zugänglich.
Pauliana-Tatbestände
- SchKG 286: (gemischte) Schenkungen
- SchKG 287: Nachträgliche Sicherstellungen einer Forderung, Schuldentilgung einer Geldschuld mit unüblichem Zahlungsmittel, Zahlung einer nichtfälligen Schuld
- SchKG 288: Rechtsgeschäfte mit nachweisbarer Schädigungsabsicht