Forderungen
Die SchKG-Abtretung kommt in Betracht bei im Konkursinventar aufgenommenen, jedoch vom Drittschuldner bestrittenen Forderungen (z.B. Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der Konkursitin).
Weiterführende Informationen:
Admassierungsanspruch
Einleitung
Ein der SchKG 260-Abtretung zugänglicher Aktiv-Anspruch ist auch der Admassierungsanspruch der Konkursmasse (SchKG 242 III).
Bewegliche Sachen
Admassiert werden können zum Einen bewegliche Sachen, welche die Konkursverwaltung als Gegenstand der Masse erachtet, die jedoch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten stehen (SchKG 242 III).
Grundstücke
Auch ein Grundstück kann grundsätzlich Admassierungsgegenstand bilden, wenn die Konkursverwaltung davon ausgeht, dass der Konkursit Eigentümer ist, obwohl im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Grundbuch eine andere Person als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist (SchKG 242 III). Dieser Fall ist jedoch aufgrund der Publizitätswirkung des Grundbuchs selten.
Forderungen und andere Rechte
Bei nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderungen oder anderen Rechten (z.B. Immaterialgüterrechten) ist die Zugehörigkeit (Inhaberschaft) massgeblich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist über die Frage der Zugehörigkeit in einem ordentlichen Prozess zu entscheiden (sog. „Prätendentenstreit“).
Möchte die Konkursverwaltung und die Gläubigergesamtheit auf eine Admassierung mittels Prätendentenstreit verzichten, so können sich die Konkursgläubiger das Prozessführungsrecht abtreten lassen.
Judikatur
- BGE 140 IV 155 ff. (Geschädigtenstellung bei Konkursdelikten und Abtretung nach SchKG 260: Die Abtretung nach SchKG 260 bewirkt kein Übergang der Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger; der Abtretungsgläubiger handelt nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen; er gilt nur als geschädigt im Sinne von StPO 115 Abs. 1, wenn er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist)
Weiterführend Informationen
- Konkurs: SchKG-Abtretung und adhäsionsweise Geltendmachung | bnlawyers.ch
Pauliana-Ansprüche
Einleitung
Hat ein Schuldnern zum Nachteil seiner Gläubiger über Vermögenswerte verfügt, so können diese, wenn Sie unter einen der Pauliana-Tatbestände von SchKG 286-288 fallen, mittels Anfechtungsklage zur Konkursmasse gezogen werden. Solche Ansprüche sind ebenfalls der SchKG 260-Abtretung zugänglich.
Pauliana-Tatbestände
- SchKG 286: (gemischte) Schenkungen
- SchKG 287: Nachträgliche Sicherstellungen einer Forderung, Schuldentilgung einer Geldschuld mit unüblichem Zahlungsmittel, Zahlung einer nichtfälligen Schuld
- SchKG 288: Rechtsgeschäfte mit nachweisbarer Schädigungsabsicht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.