Prozessstandschaft
Der Abtretungsgläubiger handelt anstelle der Masse (Prozessstandschaft), d.h.
- in eigenem Namen
- auf eigene Rechnung
- auf eigenes Risiko
Mehrheit von Abtretungsgläubigern
Bei einer Mehrheit von Abtretungsgläubigern haben diese als notwendige Streitgenossen koordiniert vorzugehen (vgl. Mehrere Abtretungsgläubiger)
Prozessführungsrecht als Nebenrecht
Das Prozessführungsrecht gemäss SchKG 260 ist ein Nebenrecht der Forderung. Wird die Forderung zivilrechtlich abgetreten (OR 164 ff.), so geht das Prozessführungsrecht auf den Erwerber über (OR 170 I).
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Umfang Geltendmachung
Der Abtretungsgläubiger hat die Wahl, die ganze abgetretene Forderung oder lediglich einen Teil derselben geltend zu machen. So hat er insbesondere die Möglichkeit, lediglich einen Betrag in der Höhe seiner eigenen Konkursforderung einzufordern und somit die Kosten im Hinblick auf das Prozessrisiko gering zu halten.
Keine Pflicht zur Wahrung der Gläubiger-Interessen
Der Abtretungsgläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Interessen der verzichtenden Gläubiger zu wahren. Vgl. aber Haftung des Abtretungsgläubigers.
Einreden des Anspruchgegners
Gegenüber dem Abtretungsgläubiger stehen dem Beklagten alle Einreden und Einwendungen zur Verfügung, welche er gegen die Konkursmasse oder den Gemeinschuldner vorbringen könnte. Dagegen kann er keine gegen den Kläger gerichteten persönlichen Einreden vorbringen.
Prozesserledigung
Urteil
BGE 139 III 391:
Rechtsbegehren und Urteil auf Leistung der Zahlung direkt an den Abtretungsgläubiger möglich.
BGE 145 III 101 ff.
Unterscheidung zwischen der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und jener durch den Sachrichter.
Vergleich
Anstatt einen gerichtlichen Entscheid über die abgetretenen Rechtsansprüche anzustreben, kann der Abtretungsgläubiger mit der Gegenpartei auch einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich abschliessen.
Verzicht / Klagerückzug
Der SchKG 260-Abtretungsgläubiger ist grundsätzlich ermächtigt, auf einen Anspruch gänzlich zu verzichten (BGE 105 III 135, 102 III 29).
Achtung
Bei Untätigkeit kann der SchKG 260-Abtretungsgläubiger gegenüber der Masse für verursachten Schaden haftbar werden (BGE 102 III 29). Lässt er den Anspruch z.B. verjähren oder verwirken, so entfällt für die Masse die Möglichkeit, den Anspruch letztlich noch nach SchKG 256 zu verwerten.
Verteilung Prozessgewinn / Verteilungsliste Konkursamt
Von einem allfälligen Prozessgewinn können die SchKG 260-Abtretungsgläubiger zunächst die Kosten der Rechtsdurchsetzung (d.h. Kosten, die nicht bereits durch die Prozessentschädigungszahlung gedeckt sind) abziehen.
Ein allfälliger Netto-Gewinn (Brutto-Gewinn nach Abzug der Rechtsdurchsetzungskosten) wird vorab zur Deckung der Forderungen der SchKG 260-Abtretungsgläubiger, und zwar nach dem unter ihnen bestehenden Rang verwendet.
Sofern ein Überschuss erzielt wird, fällt dieser an die Masse.
Verteilungsliste
Zur Feststellung des Prozessgewinnes und die Verteilung unter den SchKG 260-Abtretungsgläubigern sowie zur Feststellung eines allfälligen Überschusses für die Konkursmasse, erstellt die Konkursverwaltung eine Verteilungsliste (KOV 86).
Bei bereits geschlossenem Konkursverfahren
Wurde das Konkursverfahren vor Beendigung des Abtretungsprozesses geschlossen, so wird ein allfälliger Überschuss nachverteilt.