Unentgeltliche Probearbeit > kein Arbeitsverhältnis
Wird die sog. Probearbeit unentgeltlich vereinbart, wird angenommen, dass keine Anstellung erfolgt ist und keine Schutzvorschriften greifen. Die Unentgeltlichkeit muss aber vor dem Probeeinsatz vereinbart worden sein.
Entgeltliche Probearbeit > Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Wird dagegen ein Lohn vereinbart, kommt ein Normalarbeitsvertrag zustande.