Wurde vor dem Probeeinsatz keine Unentgeltlichkeit vereinbart, wird die „Entgeltlichkeit“ des Schnupperverhältnisses vermutet und ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Bewerber vereinbart.
Die Lohnhöhe richtet sich nach OR 322. – OR 322 Abs. 1 verlangt vom Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten hat, der verabredet, üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu OR 319 – 362, 7. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2012, N 2 zu OR 319
Judikatur
- Arbeitsgericht Zürich (AH160071) vom 13.12.2016 (Fall, in dem die Probearbeitnehmerin zwar keinen Lohn, aber eine kleine Entschädigung ausbedungen hatte > Tagespauschale von CHF 250.00 netto pro Tag, für drei geleistete Probearbeitstage)
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