Einleitung
- Rechtslage nach altem Recht und nach neuem Recht
- Rechtsänderung durch Sachenrechtsrevision, am 01.01.2012 in Kraft getreten
- Altes Recht (bis 31.12.2011)
- Gesetzlich vermutete Novation
- Novation = Tilgung des der Schuldbrieferrichtung zu Grund liegenden Schuldverhältnisses durch Neuerung
- Schuldner schuldete nur noch Schuldbriefsumme zur Rückzahlung
- Schuldner verzichtete auf alle ihm bekannten Einreden aus dem Grundverhältnis
- Praxis in den Bankverträgen ging dahin, die Novationswirkung wegzubedingen
- Zulässigkeit der Wegbedingung der Novationswirkung durch die Parteien (vgl. aZGB 855 Abs. 2)
- Bundesgericht ging gerade bei der Sicherungsübereignung davon aus, dass die Sicherungsabrede eine Novationsausschluss beinhalte (vgl. BGE 136 III 288 ff., BGE 134 III 71 ff., BGE 5A_79/2007, BGE 5A_226/2007, BGE 5A_228/2007)
- Gesetzlich vermutete Novation
- Neues Recht (ab 01.01.2012)
- Neu ein Nebeneinander von Forderung aus Grundverhältnis und Schuldbriefforderung (vgl. ZGB 842 Abs. 2), wobei das Verhältnis durch die dem Schuldner aufgrund des Grundverhältnisses zustehenden Einreden geregelt wird
- Sicherungsübereignung
- Die Sicherungsübereignung ist vom Gesetzgeber neu zum gesetzlichen Grundmodell der Sicherung von Forderungen mittels Schuldbrief geworden, welches immer zur Anwendung gelangt, wenn nichts anderes vereinbart wurde (vgl. 842 Abs. 2)
- Anwendung des neuen Sicherungsmodells
- sowohl bei Papier-Schuldbriefen als auch bei Register-Schuldbriefen
- für das klassische kommerzielle Hypothekargeschäft (Hypotheken-Arten) und für andere Schuldbriefbegebungen
- Weitere Einzelheiten zu den Einreden des Schuldners, zur Sicherungsübereignung und zu den anderen Sicherstellungsarten beim Schuldbrief siehe nachfolgend
Schuldner-Einreden
- Begriff
- Einreden = alle Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Schuldbriefforderung, wobei hier Einreden i.w.S., d.h. Einreden und Einwendungen, gemeint sind
- Einreden i.e.S. = Vorbringen, weshalb der Einredende die Leistung verweigern könne
- Einwendungen = Vorbringen von Tatsachen und besonderen Umständen durch den Einwendenden, weshalb der Anspruch nicht bestehe
- Einreden = alle Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Schuldbriefforderung, wobei hier Einreden i.w.S., d.h. Einreden und Einwendungen, gemeint sind
- Einreden gegenüber dem ersten Gläubiger
- Schuldner kann sich auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen, da im Verhältnis zum ersten Nehmer das Grundverhältnis den Vorrang hat (vgl. ZGB 842 Abs. 3)
- Einrede-Gegenstände
- Unwirksamkeit des Darlehensvertrags mit der Bank
- Verrechnung mit einer Gegenforderung
- Einwendungs-Gegenstand
- Ganze oder teilweise Darlehensrückzahlung
- Einreden gegenüber bestimmten Rechtsnachfolgern
- Gleich zu behandeln wie der erste Gläubiger sind:
- Universalsukzessions-Rechtsnachfolger, weil diese von Gesetzes wegen in die Rechtsstellung des ersten Gläubigers treten (vgl. ZGB 560)
- Nicht gutgläubige Dritte (vgl. ZGB 842 Abs. 3; vgl. auch BGE 115 III 111 ff.)
- Gleich zu behandeln wie der erste Gläubiger sind:
- Gutgläubige Dritte
- Gutgläubigen Dritten kann der Schuldner mit Bezug auf die Schuldbriefforderung seine persönlichen Einreden aus dem Grundverhältnis nicht entgegenhalten (vgl. ZGB 842 Abs. 3 e contrario)
- Der Gutglaubensschutz ergibt sich auch aus ZGB 848
- Weitere, ZGB 842 und ZGB 848 ergänzende Einrederegeln
- Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem Grundbucheintrag ergeben (ZGB 849 Abs. 1)
- Nicht im Grundbuch (und im Papier-Schuldbrief) vollzogene Rechtsverhältnisänderungen zugunsten des Schuldners muss sich ein gutgläubiger Schuldbrieferwerber nicht entgegenhalten lassen (vgl. ZGB 852 Abs. 3)
- Der Schuldbrieferwerber kann sich auch auf den Papier-Schuldbrief als ein Wertpapier öffentlichen Glaubens verlassen (vgl. wenn auch zum alten Recht: BGE 115 III 111 ff., BGE 107 II 440 ff., BGE 89 II 387 ff.)
- Konflikt von Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs und Grundbucheintrag wurde mit dem Vorrang des Grundbuchs normiert und der gutgläubige Titelinhaber auf die Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. ZGB 862 + ZGB 955)
- Exkurs: Novations-Abrede
- Die Novation (Neuerung) des Grundverhältnisses bewirkt eine Einredebeschränkung eben auf das Verhältnis zum ersten Gläubiger
- Weiteres siehe Einleitung oben
Sicherungsübereignung
- Begriff
- Sicherungsübereignung = fiduziarische Eigentumsübertragung des Schuldbriefs zur Sicherstellung einer Hypothekar- oder anderen Kreditforderung
- Abredeinhalt
- Der Sicherübereignungsvertrag enthält in der Regel Bestimmungen über
- Sicherungsumfang (zB die zu sichernden Forderungen)
- Schuldrechtliche Nebenbestimmungen (zB Verzinsung und Bezahlung (Amortisation, Kündigung))
- Sonstige Nebenbestimmungen (zB Verwertungsart)
- Weitere Detailinformationen
- Der Sicherübereignungsvertrag enthält in der Regel Bestimmungen über
Andere Sicherungsarten
- Fahrnisverpfändung des Schuldbriefs
- Allgemeines
- Der Schuldbrief kann Gegenstand einer Fahrnisverpfändung sein, und zwar zum Zwecke der Sicherung einer Forderung aus dem Grundverhältnis, als bewegliche Sache zu Pfand oder als analoges Buchrecht zu Pfand (mobiliarpfandrechtliche Verpfändung oder indirektes Hypothekargeschäft)
- Ohne gegenteilige Abrede ist nicht auf einen Novationswillen der Parteien aus dem Grundverhältnis zu schliessen (vgl. BGE 132 III 166 ff.)
- Wiederum muss auf die Begebungsunterschiede von Papier-Schuldbrief und Register-Schuldbrief geachtet werden
- Papier-Schuldbrief
- Beim Papier-Schuldbrief wird der Pfandtitel (Wertpapier) als bewegliche Sache verpfändet
- Begebung (Rechtsgrund + Übergabe, ev. + Indossament)
- Pfandvertrag
- Übergabe des Pfandtitels
- + Pfand-Indossament beim Namenschuldbrief
- Register-Schuldbrief
- Obwohl kein Pfandtitel ausgegeben ist, besteht die Möglichkeit zur Fahrnisverpfändung kraft ausdrücklicher Gesetzesnorm (ZGB 859 Abs. 1)
- Begebung
- Eintragung des Fahrnispfandgläubigers ins Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers (vgl. Botschaft Register-Schuldbrief S. 5328)
- Weitere Detailinformationen
- Allgemeines
- Weitere Sicherheiten
- Nebst des Schuldbriefes als Sicherheitsinstrument stehen dem Schuldner weitere Sicherungsmittel zur Verfügung
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