Die Begebung eines Schuldbriefs als Sicherheit für einen Geldgeber erfolgt unterschiedlich nach Schuldbriefart (Papier- oder Register-Schuldbrief):
Papier-Schuldbrief
Grundpfandverhältnis
- Gegenstand
- Übertragung des Eigentums am Papier-Schuldbrief auf den Gläubiger; er wird Wertpapiereigentümer und kann ohne Rückfrage beim Schuldner den Schuldbrief an einen Dritten weiterveräussern; dem Schuldner ist die Bestimmung des Gläubigers entzogen
- Transaktion
- Schuldbriefübergabe (Besitzesübergabe, bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments)
- Im Bankverkehr wird – obwohl die Titelübergabe ausreichend ist – eine Kredit- und Sicherungsvereinbarung geschlossen
- Verwertung bei Zahlungsunfähigkeit
- Grundstück
Faustpfandverhältnis
- Gegenstand
- Die Verpfändung eines Papier-Schuldbriefs bedeutet, dass der Grundeigentümer weiterhin Eigentümer des Schuldbriefes ist und der (Pfand-)Gläubiger das Wertpapier als Faustpfand-Sicherheit erhält; ein Gläubigerwechsel ist, weil das Grundverhältnis von Wichtigkeit bleibt, in der Praxis seltener.
- Anwendbarkeit der Vorschriften zur Wertpapierverpfändung [vgl. ZGB 901]
- Transaktion
- Kreditvertrag + (Faust-)Pfandvertrag
- Schuldbrief (Besitzesübergabe, bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments)
- Verwertung bei Zahlungsunfähigkeit
- Schuldbrief
Sicherungsübereignung
- Sicherungs-Gegenstand
- Der Papier-Schuldbrief wird dem Geldgeber treuhänderisch zu Eigentum übertragen, wobei dieser entsprechend seiner Sicherungsübereignungsvereinbarung den Titel verwenden darf
- Transaktion
- Kreditvertrag und sicherungsübereignungs-Vereinbarung
- Schuldbriefübergabe (Besitzesübergabe, bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments)
- Verwertung bei Zahlungsunfähigkeit
- Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und Pfandeigentümers wird der Kreditgeber die Rechte aus dem Grundpfand geltend machen (Verwertung des Grundstücks)
Register-Schuldbrief
Begründung
- durch Grundbucheintrag
- Siehe im Einzelnen
- Errichtung-des-Schuldbriefes-Schuldbrief-für-den-Gläubiger
- Errichtung-des-Schuldbriefes-Eigentümerschuldbrief
Verpfändung
- Sicherungs-Gegenstand
- = sog. indirektes Hypothekargeschäft
- Verpfändung durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers im Grundbuch durch schriftliche Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers [vgl. ZGB 859 Abs. 1]
- Transaktion
- Pfandvertrag [vgl. ZGB 900 Abs. 1]
- zwischen dem Gläubiger des Register-Schuldbriefes und dem Fahrnispfandgläubiger
- Form
- Schriftform
- Inhalt
- Verpflichtung, dem Vertragspartner ein Fahrnispfandrecht am Register-Schuldbrief einzuräumen und gegenüber dem Grundbuchamt eine Erklärung zur Begründung des Pfandrechts abzugeben
- Verfügungsgeschäft [vgl. ZGB 859 Abs. 1]
- Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers
- Form
- Schriftform
- Inhalt
- Verfügung über den Register-Schuldbrief durch Begründung eines Fahrnispfandrechts, durch Belastung mit einem beschränkten dinglichen Recht (= Verwertungsrecht)
- Grundbuchanmeldung des Gläubigers, den Fahrnispfandgläubiger im Grundbuch einzutragen [vgl. ZGB 859 Abs. 1], in der Grundpfandrechtsspalte beim betreffenden Register-Schuldbrief durch den Hinweis XY „als Fahrnispfandgläubiger des Schuldbriefs“ [vgl. GBV 104 Abs. 3]
- Grundbucheintrag [vgl. ZGB 859 Abs. 1]
- Vollzug der obg. Grundbuchanmeldung
- Pfandvertrag [vgl. ZGB 900 Abs. 1]
- Verwertung bei Zahlungsunfähigkeit
- Register-Schuldbrief (nicht Grundstück)
Art. 859 Abs. 1 ZGB
Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
Weiterführende Informationen
- Eigentümer-Papier-Schuldbrief
- Die Begebung folgt den gleichen Regeln wie direkte Begebung an den Kreditgeber
- Judikatur zur Verpfändung von Schuldbriefen
- BGE 41 III 237
- BGE 89 III 43
- BGE 93 II 85 + 86
- BGE 104 III 35
- BGE 106 III 67
- BGE 107 III 128 ff.
- BGE vom 05.02.1981 = ZBGR 65 (1984) Nr. 22 S. 163 ff.
- ZR 81 Nr. 77
- Judikatur zur Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung als Grund- und als Faustpfand
- BGE vom 01.9.1978 = ZBGR 60 (1979) Nr. 13 S. 110
- BGE 105 III 130
- BGE 5A_402/2015 vom 20.11.2015