Regelfall
Die Verpfändung der der Grundpfandverschreibung zugrundeliegenden Forderung hat nach den Vorschriften über die Verpfändung gewöhnlicher Forderungen [vgl. ZGB 900] zu geschehen, weil der Beweisurkunde über die Begründung einer Grundpfandverschreibung in der Regel gewöhnliche Beweismittel- und keine Transfer-Funktion zukommt.
Ausnahmefall
Eine Ausnahme bildet die sog. Hypothekarobligation auf den Inhaber oder die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (auch: Obligation mit Grundpfandverschreibung auf den Inhaber), welche in der Bescheinigung über die Begründung der Grundpfandverschreibung eine private Schuldanerkennung zugunsten des Inhabers enthält und damit nach den Regeln über die Verpfändung beweglicher Sachen (Fahrnispfandrecht bzw. Faustpfandrecht) verpfändbar ist.
Art. 900 ZGB
B. Errichtung
I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein
1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
Weiterführende Informationen
- Hypothekarobligation auf den Inhaber
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