Die externe Schuldübernahme bewirkt einen Schuldnerwechsel und löst verschiedene Nebenwirkungen aus:
Hauptwirkung: Schuldnerwechsel
- An die Stelle des Altschuldners tritt der neue Schuldner
- Auf den Willen des Schuldners kommt es nicht an; der Schuldnerwechsel kann sogar gegen seinen Willen erfolgen
Nebenwirkungen
Grundsatz
- Die Nebenrechte bleiben vom Schuldnerwechsel unberührt
(vgl. OR 178 Abs. 1)- Vorzugs- und Gestaltungsrechte
- Zinsrechte
- Pfandrechte
- Bürgschaften
- Konventionalstrafen
- Ferner:
- Gerichtsstandsklauseln
- Gestaltungsrechte
- Wahlrecht bei der Wahlobligation
- Recht auf Kündigung
- Übernehmerhaftung für:
- Zinsansprüche
- Konventionalstrafen
- Schadenersatzansprüche des Altschuldners aus Vertragsverletzung
- Sicherheiten, selbst wenn sie der Altschuldner bestellte
Ausnahmen
- Höchstpersönliche Nebenrechte des Gläubigers, welche mit der Person des Altschuldners untrennbar verbunden sind (vgl. OR 178 Abs. 1)
- aufgrund Vertragsabrede oder rechtlicher Natur
- sie gehen unter und belasten daher den neuen Schuldner nicht
- von Dritten bestellte Pfänder und Bürgschaften
- Pfänder und Bürgen haften zugunsten des Gläubigers nur dann weiter, wenn (Dritt-)Pfandbesteller und Bürge der Schuldübernahme zustimmten (OR 178 Abs. 2)
- Gründe
- Sicherstellung mit Blick auf die Person des Schuldners
- Schuldnerwechsel kann für Drittpfandbesteller und Bürgen eine Risikoerhöhung bewirken
- Zustimmungsform
- Grundsatz
- Formfrei
- Ausnahme
- Bürgen-Zustimmung erfordert Schriftform
(vgl. OR 493 Abs. 5)
- Bürgen-Zustimmung erfordert Schriftform
- Grundsatz
- Zeitpunkt der Pfandbesteller- oder Bürgen-Zustimmung
- vor Vertragsschluss
Annahmeerklärung des Gläubigers
Dahinfallen der Schuldübernahme
- Fällt der Schuldübernahmevertrag als unwirksam dahin, lebt die Schuldverpflichtung des Altschuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf (vgl. OR 180 Abs. 1)
- Der Gläubiger kann vom Schuldübernehmer Schadenersatz verlangen, wenn ihm infolge des Verlustes früherer Sicherheiten Schaden entstanden ist und der Schuldübernehmer nicht nachweisen kann, dass ihn am Dahinfallen der Schuldübernahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden treffe (OR 180 Abs. 2)
Weiterführende Informationen
- Faustpfandrecht
- Bürgschaft
- Konventionalstrafe
- BGE 63 II 15
- BGE 60 II 333
- BGE 67 II 130 f.
- Erfüllungssurrogat der Verrechnung
- Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt)
- Ein Schuldbeitritt erfordert keine Drittpfandbesteller- oder Bürgen-Zustimmung, weil dadurch keine Risikoerhöhung stattfindet
- Vgl. ferner SCHULDBEITRITT