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Schuldübernahme

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Vertrag Gläubiger / Schuldübernehmer

Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die externe Schuldübernahme bewirkt im Gegensatz zur internen Schuldübernahme einen Schuldnerwechsel, und zwar durch einen Vertrag zwischen Schuldnerübernehmer und Gläubiger:

Gegenstand der externen Schuldübernahme

Zustandekommen

  • Die externe Schuldübernahme kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, d.h. durch Antrag (Offerte) und Annahme (Akzept), zustande
    • Mitteilung der internen Schuldübernahme zwischen Schuldübernehmer und Schuldner wird von Gesetzes wegen als Antrag des Schuldübernehmers zu einer externer Schuldübernahme zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer
    • Zeitpunkt: Jederzeit (vgl. OR 176 Abs. 2 i.V.m. OR 177 Abs. 1)
  • Antrag und Annahme
    • Grundsatz
      • Im Regelfall geht der Schuldübernahme-Antrag vom Neuschuldner aus
    • Ausnahme
      • Schuldübernahme-Antrag kann trotz des Wortlauts von OR 176 Abs. 2 von Gläubiger ausgehen (zulässig)
  • Variante
    • Gläubiger und bisheriger Schuldner können vereinbaren, der Schuldner dürfe die Schuld ohne Zustimmung des Gläubigers auf einen neuen Schuldner übertragen
    • Anwendungsfall

Inhalt

  • Vereinbarung zwischen Schuldübernehmer und Gläubiger, wonach der Altschuldner befreit wird und der Schuldübernehmer an dessen Stelle tritt
  • Der Altschuldner ist am Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) nicht als Partei beteiligt
  • Der interne Schuldübernahmevertrag zwischen Schuldner und Schuldübernehmer ist nicht vorausgesetzt, aber der Regelfall
  • Der Altschuldner kann eine zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer vereinbarte Befreiung nicht zurückweisen!

Form

  • Der Schuldübernahmevertrag ist formfrei gültig
  • Eine stillschweigende oder konkludente Annahme des Schuldübernahme-Angebotes ist daher möglich

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

  • Der Schuldübernahmevertrag hat eine Doppelfunktion als Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
  • Schuldübernehmer
    • Verpflichtung zur Schuldübernahme
  • Gläubiger
    • Recht auf Zugriff auf den Schuldübernehmer
    • Verpflichtung zu einer allf. Gegenleistung
    • Verfügung eines Schulderlasses zugunsten des Altschuldners

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