Die externe Schuldübernahme bewirkt im Gegensatz zur internen Schuldübernahme einen Schuldnerwechsel, und zwar durch einen Vertrag zwischen Schuldnerübernehmer und Gläubiger:
Gegenstand der externen Schuldübernahme
- Vertrag zwischen Schuldübernehmer und Gläubiger (= sog. Schuldübernahmevertrag)
- Vgl. Marginale zu OR 176
Zustandekommen
- Die externe Schuldübernahme kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, d.h. durch Antrag (Offerte) und Annahme (Akzept), zustande
- Mitteilung der internen Schuldübernahme zwischen Schuldübernehmer und Schuldner wird von Gesetzes wegen als Antrag des Schuldübernehmers zu einer externer Schuldübernahme zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer
- Zeitpunkt: Jederzeit (vgl. OR 176 Abs. 2 i.V.m. OR 177 Abs. 1)
- Antrag und Annahme
- Grundsatz
- Im Regelfall geht der Schuldübernahme-Antrag vom Neuschuldner aus
- Ausnahme
- Schuldübernahme-Antrag kann trotz des Wortlauts von OR 176 Abs. 2 von Gläubiger ausgehen (zulässig)
- Grundsatz
- Variante
- Gläubiger und bisheriger Schuldner können vereinbaren, der Schuldner dürfe die Schuld ohne Zustimmung des Gläubigers auf einen neuen Schuldner übertragen
- Anwendungsfall
- Anleihensobligation
- Vgl. Exkurs: Anleihensobligation
Inhalt
- Vereinbarung zwischen Schuldübernehmer und Gläubiger, wonach der Altschuldner befreit wird und der Schuldübernehmer an dessen Stelle tritt
- Der Altschuldner ist am Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) nicht als Partei beteiligt
- Der interne Schuldübernahmevertrag zwischen Schuldner und Schuldübernehmer ist nicht vorausgesetzt, aber der Regelfall
- Der Altschuldner kann eine zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer vereinbarte Befreiung nicht zurückweisen!
Form
- Der Schuldübernahmevertrag ist formfrei gültig
- Eine stillschweigende oder konkludente Annahme des Schuldübernahme-Angebotes ist daher möglich
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Der Schuldübernahmevertrag hat eine Doppelfunktion als Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Schuldübernehmer
- Verpflichtung zur Schuldübernahme
- Gläubiger
- Recht auf Zugriff auf den Schuldübernehmer
- Verpflichtung zu einer allf. Gegenleistung
- Verfügung eines Schulderlasses zugunsten des Altschuldners
Weiterführende Informationen
- BGE 121 III 258
- ZR 65 (1966) Nr. 86, S. 174
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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