Ausgangslage
Bei der Erbteilung mit Passivas sind die einschlägigen Normen zu beachten (OR 183 i.V.m. ZGB 639). Diesfalls haften die Erben während 5 Jahren solidarisch weiter, ausser der Gläubiger habe in die Erbteilung eingewilligt.
Charakteristika
Die Schuldübernahme in der Erbteilung charakterisiert sich wie folgt:
Begriff
- Erbteilung mit Schuldenzuweisung
Gesetzliche Grundlagen
Parteien
- mehrere (solidarisch haftende) Erben
- ein Gläubiger
- ein Übernehmer-Erbe
Inhalt
- Verpflichtung der Erben, einem bestimmten Erben gegen Schuldübernahme einen oder mehrere Nachlassgegenstände zuzuweisen
Form
- Erben / Erbteilung
- formfrei
- in der Praxis meistens schriftlich
- Gläubigerzustimmung
- Die Einwilligung des Gläubigers in die Erbteilung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. ZGB 639).
Wirkungen
- Einwilligung des Gläubigers
- Die Schuldübernahme des Übernehmer-Erben wird diesfalls auch für den Gläubiger verbindlich und die übrigen Erben sind von ihrer Solidarschuldpflicht befreit (vgl. ZGB 639 Abs. 1)
- Keine Einwilligung des Gläubigers
- Nach Ablauf einer 5 Jahresfrist werden die übrigen Erben frei und es haftet dem Gläubiger nur noch der Erbe, der die Schuld intern übernommen hat (vgl. ZGB 639 Abs. 2)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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