Ausgangslage
Bei der Erbteilung mit Passivas sind die einschlägigen Normen zu beachten (OR 183 i.V.m. ZGB 639). Diesfalls haften die Erben während 5 Jahren solidarisch weiter, ausser der Gläubiger habe in die Erbteilung eingewilligt.
Charakteristika
Die Schuldübernahme in der Erbteilung charakterisiert sich wie folgt:
Begriff
- Erbteilung mit Schuldenzuweisung
Gesetzliche Grundlagen
Parteien
- mehrere (solidarisch haftende) Erben
- ein Gläubiger
- ein Übernehmer-Erbe
Inhalt
- Verpflichtung der Erben, einem bestimmten Erben gegen Schuldübernahme einen oder mehrere Nachlassgegenstände zuzuweisen
Form
- Erben / Erbteilung
- formfrei
- in der Praxis meistens schriftlich
- Gläubigerzustimmung
- Die Einwilligung des Gläubigers in die Erbteilung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. ZGB 639).
Wirkungen
- Einwilligung des Gläubigers
- Die Schuldübernahme des Übernehmer-Erben wird diesfalls auch für den Gläubiger verbindlich und die übrigen Erben sind von ihrer Solidarschuldpflicht befreit (vgl. ZGB 639 Abs. 1)
- Keine Einwilligung des Gläubigers
- Nach Ablauf einer 5 Jahresfrist werden die übrigen Erben frei und es haftet dem Gläubiger nur noch der Erbe, der die Schuld intern übernommen hat (vgl. ZGB 639 Abs. 2)
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