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Erbrecht

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Haftung der Erben nach der Erbteilung

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gewährleistungsrecht gegenüber Miterben

Die Miterben haften einander für die Erbschaftssachen wie Verkäufer. Die Geltendmachung verjährt nach einem Jahr seit Teilung bzw. seit späterer Fälligkeit (ZGB 637 III).

Haftung gegenüber Dritten und Rückgriff auf Miterben

Für die Schulden des Erblassers haften alle Erben solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, auch nach der Teilung, sofern und soweit die Gläubiger nicht in eine Teilung oder Übernahme der Schulden ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben (ZGB 639).

Der Erbe, der aufgrund seiner Solidarhaftung eine Schuld getilgt hat, die ihm nicht zugewiesen war, kann auf seine Miterben Rückgriff nehmen (ZGB 640).

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