Gewährleistungsrecht gegenüber Miterben
Die Miterben haften einander für die Erbschaftssachen wie Verkäufer. Die Geltendmachung verjährt nach einem Jahr seit Teilung bzw. seit späterer Fälligkeit (ZGB 637 III).
Haftung gegenüber Dritten und Rückgriff auf Miterben
Für die Schulden des Erblassers haften alle Erben solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, auch nach der Teilung, sofern und soweit die Gläubiger nicht in eine Teilung oder Übernahme der Schulden ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben (ZGB 639).
Der Erbe, der aufgrund seiner Solidarhaftung eine Schuld getilgt hat, die ihm nicht zugewiesen war, kann auf seine Miterben Rückgriff nehmen (ZGB 640).
Art. 639 ZGB
C. Haftung gegenüber Dritten
I. Solidare Haftung
1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
Art. 640 ZGB
II. Rückgriff auf die Miterben
1 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.
2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat.
3 Im Übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.