Grundlage
Der Gesetzgeber hat für die SICAF keine Depotbank vorgeschrieben.
Für die SICAF ist dagege eine Depot- und Zahlstelle vorgesehen [vgl. KAG 114]:
Voraussetzungen
- kein Bewilligungs-Erfordernis nach KAG 13 Abs. 2
- keine Kontrollfunktion (im Gegensatz zur Depotbank)
Funktionen
- Zeichnungen
- Zahlungsverkehr-Abwicklung
- Ausschüttungen
- ev. Übertragung weiterer Aufgaben, kraft Vereinbarung.