Einleitung
Der Schuldbeitritt / die Schuldmitübernahme charakterisiert sich in folgenden Punkten:
Weiterführende Informationen
Begriff
- Hinzutreten eines weiteren (Neu-)Schuldners neben den bisherigen (Alt-)Schuldner (ohne Schuldübergang und ohne Schuldentilgung)
Gesetzliche Grundlage
- Keine
Abgrenzungen
- Für die Abgrenzung gegenüber Bürgschaft und Garantie wird verwiesen auf „Bürgschaft, Abgrenzung von Bürgschaft, Garantie und Schuldmitübernahme“
Inhalt
- Auf das Schuldmitübernahmeversprechen sind die allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes anwendbar.
Form
- Formfreiheit
Wirkungen
- Solidarische Haftung von Alt- und Neuschuldner
- Verstärkung der Gläubigerposition