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Sicherheiten / Sicherungsmittel

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Grundpfandrechte

Rechtsgebiet:
Sicherheiten / Sicherungsmittel
Stichworte:
Sicherheiten, Sicherungsmittel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Grundpfandrecht bestimmt sich in folgenden Aspekten:

Begriff

Grundpfandrechte (auch: Hypotheken) beinhalten das Recht des Grundpfandgläubigers, unter bestimmten Voraussetzungen dem Grundpfandschuldner das Grundstück als Pfandobjekt bzw. Unterpfand entziehen und verwerten zu lassen. 

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 793 – ZGB 883
  • Grundbuchverordnung (GBVo)

Grundsätzliches

a)    Es besteht der Numerus Clausus der Grundpfandrechte. Aktualiter können diese nur in Form eines Schuldbriefes (Papier-Schuldbrief oder Register-Schuldbrief) oder einer Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek oder Kapitalhypothek) errichtet werden. Die Gült mit ihrer reinen Sachhaftung konnte bis 31.12.2011 (aZGB 847-853) errichtet werden.

b)    Der Begriff „Hypothek“ wird landläufig anstelle des Terminus „Grundpfandkredit“ verwendet (z.B. auch Hypothekarkredit) bzw. als Oberbegriff für Kredit- und Pfandrecht.

c)     Der Gesetzgeber hat für alle Grundpfandrechte gemeinsame Bestimmungen erlassen, die je durch Bestimmungen für die betreffenden Grundpfandrechts-Arten ergänzt werden.

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