Einleitung
Das Grundpfandrecht bestimmt sich in folgenden Aspekten:
Weiterführende Informationen
Begriff
Grundpfandrechte (auch: Hypotheken) beinhalten das Recht des Grundpfandgläubigers, unter bestimmten Voraussetzungen dem Grundpfandschuldner das Grundstück als Pfandobjekt bzw. Unterpfand entziehen und verwerten zu lassen.
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 793 – ZGB 883
- Grundbuchverordnung (GBVo)
Grundsätzliches
a) Es besteht der Numerus Clausus der Grundpfandrechte. Aktualiter können diese nur in Form eines Schuldbriefes (Papier-Schuldbrief oder Register-Schuldbrief) oder einer Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek oder Kapitalhypothek) errichtet werden. Die Gült mit ihrer reinen Sachhaftung konnte bis 31.12.2011 (aZGB 847-853) errichtet werden.
b) Der Begriff „Hypothek“ wird landläufig anstelle des Terminus „Grundpfandkredit“ verwendet (z.B. auch Hypothekarkredit) bzw. als Oberbegriff für Kredit- und Pfandrecht.
c) Der Gesetzgeber hat für alle Grundpfandrechte gemeinsame Bestimmungen erlassen, die je durch Bestimmungen für die betreffenden Grundpfandrechts-Arten ergänzt werden.