Einleitung
Der Schuldbrief bestimmt sich in folgenden Aspekten:
Weiterführende Informationen
Begriff
Klassische Grundpfandsicherheit für eine Forderung, ohne Wertpapier und ohne Verkehrscharakter
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 842 – ZGB 846
- ZGB 854 – ZGB 874
Schuldbrief-Arten
Beim Schuldbriefrecht ist der althergebrachte Papier-Schuldbrief (Wertpapier) bekannt und gut eingeführt. Aus Administrierungs- und Sicherheitsgründen bietet der Gesetzgeber seit 01.01.2012 die Möglichkeit zur Errichtung von sog. Registerschuldbriefen.
Natur der zu sichernden Forderung
Im Gegensatz zur Forderung bei der Grundpfandverschreibung muss die durch den Schuldbrief zu sichernde Forderung bestimmt und unbedingt sein und darf nicht mit Gegenleistungen verknüpft werden.
Pfandeigentum
Grundsätzlich kann auf die Ausführungen zur Grundpfandverschreibung verwiesen werden. Im Gegensatz zur Grundpfandverschreibung kann indessen mit dem Schuldbrief ein forderungsentkleidetes Grundpfandrecht auf den Eigentümer oder den Inhaber bestellt werden. Dadurch sichert sich der Eigentümer nicht nur die entsprechende Pfandstelle zur späteren vorzugsweisen Verwendung, sondern kann den Schuldbrief schneller und kostengünstiger begeben, sei es im Grundpfandverhältnis oder sei es im Faustpfandverhältnis.
Errichtung
a) Die Errichtung des Schuldbriefs bedarf der öffentliche Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch. Dem Grundbucheintrag kommt negative und positive Rechtskraft zu, d.h. dass das Pfandrecht nur besteht, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Der Grundbucheintrag zerstört den guten Glauben Dritter. Die negative und positive Rechtskraft des Grundbucheintrages erstreckt sich daher auch auf Bestand und Höhe der gesicherten Forderung, die für jedermann zu Recht besteht, der sich auf Grundbucheintrag und Wertpapier verlassen hat. Weicht der Schuldbrief vom Grundbucheintrag ab, geht der Inhalt des Wertpapiers vor.
b) Der Papier-Schuldbrief ist ein Wertpapier, das entweder auf den Inhaber, den Namen oder an Ordre ausgestellt werden kann. Zur Übertragung der Forderung ist die Übergabe des Schuldbriefs erforderlich, bei Namen- oder Ordre-Schuldbriefen verbunden mit einem Indossament.
c) Die Form des Schuldbriefes ist nicht für gesetzliche Grundpfandrechte vorgesehen.
Verweisung
Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zur Grundpfandverschreibung verwiesen werden.