Bei den Steuern ist zu unterscheiden:
- Steuern auf der Stufe der beteiligten Gesellschaften
- Steuern auf der Stufe der Anteilsinhaber
- Private Anteilsinhaber
- Geschäftliche Anteilsinhaber.
Steuern auf der Stufe der beteiligten Gesellschaften
» Unternehmensfusion: Steuern auf der Stufe der beteiligten Gesellschaften
Steuern auf der Stufe der Anteilsinhaber
Die Steuersituation auf der Stufe der Anteilsinhaber erfordert eine nach Funktionen differenzierte Darstellung:
- Private Anteilsinhaber
- Geschäftliche Anteilsinhaber.
Private Anteilsinhaber
Die Barabfindung der Anteilsinhaber der übernommenen Gesellschaft zieht folgende Steuerfolgen nach sich:
- Zahlung durch den übernommenen oder den übernehmenden Rechtsträger
- Es liegt steuerbarer Beteiligungsertrag vor
- Die Steuerbehörden qualifizieren solche Zahlungen als sog. „geldwerte Leistung“, die nur kraft des Beteiligungsverhältnisses an die Anteilsinhaber bezahlt werden (DBG 20 Abs. 1 lit. c).
- Zahlung durch die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers
- Es ist ein steuerfreier Kapitalgewinn gegeben (DBG16 Abs. 3).
Geschäftliche Anteilsinhaber
Barabfindungen sind steuerpflichtig (nach Buchwertprinzip)
Steueroptimierung
- Zulässige Abschreibungen nicht vergessen
- Beteiligungsermässigung unter den Voraussetzungen von DBG 69 f. und StHG 28 Abs. 1 beachten.
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