Bei den Steuern ist zu unterscheiden:
- Steuern auf der Stufe der beteiligten Gesellschaften
- Steuern auf der Stufe der Anteilsinhaber
- Private Anteilsinhaber
- Geschäftliche Anteilsinhaber.
Steuern auf der Stufe der beteiligten Gesellschaften
» Unternehmensfusion: Steuern auf der Stufe der beteiligten Gesellschaften
Steuern auf der Stufe der Anteilsinhaber
Die Steuersituation auf der Stufe der Anteilsinhaber erfordert eine nach Funktionen differenzierte Darstellung:
- Private Anteilsinhaber
- Geschäftliche Anteilsinhaber.
Private Anteilsinhaber
Die Barabfindung der Anteilsinhaber der übernommenen Gesellschaft zieht folgende Steuerfolgen nach sich:
- Zahlung durch den übernommenen oder den übernehmenden Rechtsträger
- Es liegt steuerbarer Beteiligungsertrag vor
- Die Steuerbehörden qualifizieren solche Zahlungen als sog. „geldwerte Leistung“, die nur kraft des Beteiligungsverhältnisses an die Anteilsinhaber bezahlt werden (DBG 20 Abs. 1 lit. c).
- Zahlung durch die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers
- Es ist ein steuerfreier Kapitalgewinn gegeben (DBG16 Abs. 3).
Geschäftliche Anteilsinhaber
Barabfindungen sind steuerpflichtig (nach Buchwertprinzip)
Steueroptimierung
- Zulässige Abschreibungen nicht vergessen
- Beteiligungsermässigung unter den Voraussetzungen von DBG 69 f. und StHG 28 Abs. 1 beachten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.