Das „Revisionsverfahren“ dient dazu, bei Vorliegen der revisionsspezifischen Voraussetzungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine rechtskräftige Steuerveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren:
- Definition
- Revision = Wiederaufnahme des Verfahrens
- Grundlagen
- DBG 147 – 153
- StHG 51 – 53
- Voraussetzungen (DBG 147 Abs. 1)
- Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel
- Nichtberücksichtigung aktenkundiger, erheblicher Tatsachen
- Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
- Einwirkung mit strafbaren Mitteln auf die Verfügung oder den Entscheid
- Doppelbesteuerungskonflikte als weiterer Revisionsgrund
- Bestimmte Kantonen haben ein Steuergesetz (zB StG SG 147 Abs. 2; StG TG 2.5.2 + 2.5.3) oder die Praxis, dass bei interkantonalen oder internationalen Doppelsteuerkonflikten ein Revisionsgesuch gutgeheissen wird
- Voraussetzungen
- Anderem Kanton bzw. anderem Staat steht aufgrund der Kollisionsnormen das Besteuerungsrecht zu
- Steuerpflichtiger hat die Doppelbesteuerung nicht absichtlich oder fahrlässig selbst verursacht (vgl. StE 2010 ZH B 97.11 Nr. 25)
- Diese ausnahmsweise Zulassung der Revision erspart dem Steuerpflichtigen, den aufwändigen und kostenintensiven Weg durch alle Instanzen gehen zu müssen (zB Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. ev. Verständigungsverfahren aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)), um zu einem gültigen Revisionsgrund zu gelangen
- Voraussetzungen
- Bestimmte Kantonen haben ein Steuergesetz (zB StG SG 147 Abs. 2; StG TG 2.5.2 + 2.5.3) oder die Praxis, dass bei interkantonalen oder internationalen Doppelsteuerkonflikten ein Revisionsgesuch gutgeheissen wird
- Ausschluss einer Revision
- Eine Revision darf nicht gutgeheissen werden, wenn der Antragsteller einen Revisionsgrund vorbringt, der bei zumutbarer Sorgfalt hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. DBG 147 Abs. 2), zum Beispiel mittels Einsprache (vgl. Rechtsmittelverfahren-Einspracheverfahren)
- Revisionsbegehren / Frist
- Fristen
- Damit auf ein Revisionsbegehren eingetreten wird, muss kumulativ folgendes erfüllt sein
- Einreichung des Revisionsbegehrens innerhalb von 10 Jahren seit der Eröffnung des Steuerentscheids
- Einreichung binnen 90 Tagen seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes
- Sind diese Fristen nicht eingehalten, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten
- Damit auf ein Revisionsbegehren eingetreten wird, muss kumulativ folgendes erfüllt sein
- Zuständige Behörde
- Behörde, welche den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, eingereicht werden (vgl. DBG 148 und DBG 149)
- Sind diese Fristen nicht eingehalten, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden
- Vgl. hiezu auch DBG 148 f.
- Fristen
- Revisionsverfahren
- Das Revisionsverfahren wird grundsätzlich mit den gleichen Verfahrensvorschriften durchgeführt, wie im Verfahren, in welchem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist (vgl. DBG 149 Abs. 3)
- Korrekturpunkte
- Steuerfaktoren, d.h.
- Steuerbares Einkommen und Vermögen (natürliche Personen)
- Steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital (juristische Personen)
- Einzig das sog. „Dispositiv“ (Entscheidformel) erwächst in Rechtskraft, nicht aber dessen Begründung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu VB zu §§ 155-162)
- Steuerfaktoren, d.h.
- Revisionsentscheid
- Besteht ein Revisionsgrund, geht die Behörde wie folgt vor:
- Aufhebung ihrer früheren Verfügung bzw. ihres früheren Entscheids
- Neuer Entscheid in der Sache
- Vgl. DBG 149 Abs. 2
- Besteht ein Revisionsgrund, geht die Behörde wie folgt vor:
- Rechtsmittel
- Anfechtungsgegenstand
- Ein Rechtsmittel kann erhoben werden:
- Gegen den Entscheid auf Abweisung des Revisionsbegehrens
- Gegen die neue Veranlagungsverfügung bzw. den neuen Entscheid
- Ein Rechtsmittel kann erhoben werden:
- Rechtsmittelart
- Es sind die gleichen Rechtsmittel die erhoben werden können wie gegen die frühere Verfügung bzw. gegen den früheren Entscheid
- Vgl. DBG 149 Abs. 3.
- Anfechtungsgegenstand
Weiterführende Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 315 ff.
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 558 ff.
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 147 – Art. 153 DBG (VALLENDER KLAUS A. / LOOSER MARTIN E.)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 51 – 53 StHG (VALLENDER KLAUS A.)
Judikatur
- StE 2010 ZH B 97.11 Nr. 25 (Revision bei Doppelbesteuerungskonflikten)