Auch der Steuerbehörde können Fehler unterlaufen:
- Definition „Rechnungsfehler“
- Rechnungsfehler = rechnerische Fehler bei einer mathematischen Operation
- Definition „Schreibversehen“
- Schreibversehen = Fehler bei der Übertragung von Zahlen (sog. „Kanzleifehler“) oder die Anwendung des falschen Steuertarifs
- Grundlagen
- DBG 150
- StHG 52
- Korrektur / Frist
- Rechnungsfehler und Schreibversehen können nur binnen 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bzw. des Steuerentscheids berichtigt werden (vgl. DBG 150).
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 318 f.
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 560
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 147 – Art. 153 DBG (VALLENDER KLAUS A. / LOOSER MARTIN E.)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 51 – 53 StHG (VALLENDER KLAUS A.)
Judikatur
- BGer 2C_331/2019 vom 07.04.2020 (Weite Auslegung des Berichtigungstatbestandes von DBG 150 + StHG 52 bei Programmierungs- und Handhabungs-Fehlern durch die Steuerbehörden)
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