Mit der Inventarpflicht von DBG 154 Abs. 1 will der Gesetzgeber verschiedenes:
- Definition
- (Steuer-)Inventar = Verzeichnis des Bestandes und Wertes der Nachlassaktiven und Nachlasspassiven, Wert Todestag
- Grundlagen
- DBG 154 Abs. 1
- DBG 154 Abs. 2
- Gegenstand
- Aufnahme des Vermögens von
- Erblasser
- In ungetrennter Ehe lebendem Ehegatten
- Den unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kindern
- Aufnahme des Vermögens von
- Inventar-Ziele
- Nachkontrolle lebzeitigen Steuerverhaltens
- Der Fiskus will überprüfen, ob der Verstorbene seinen Steuerpflichten korrekt nachgekommen ist
- Besteuerungsgrundlage für die Erbschaftssteuern
- Gleichzeitig soll die Inventarisation den kantonalen Steuerbehörden als Veranlagungsgrundlage für die Erbschaftssteuern dienen
- Nachkontrolle lebzeitigen Steuerverhaltens
- Praxis
- Kein Vermögen
- Eine Inventaraufnahme ist nicht erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene kein Vermögen hatte (vgl. DBG 154 Abs. 2)
- Keine erbschaftssteuerpflichtigen Erben
- Aus Praktikabilitäts- und Kostengründen nehmen die Steuerbehörden – zumindest im Kanton Zürich – nur noch dann ein steuerliches Inventar auf, wenn erbschaftssteuerpflichtige Erben im Nachlass berufen sind
- Kein Vermögen
Weiterführende Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 319 f.
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 154 – Art. 159 DBG (WETZEL CLAUDE)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 54 StHG (WETZEL CLAUDE)