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Steuerverfahrensrecht

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Inventar-Funktion / Gegenstand

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Inventarpflicht von DBG 154 Abs. 1 will der Gesetzgeber verschiedenes:

  • Definition
    • (Steuer-)Inventar   =   Verzeichnis des Bestandes und Wertes der Nachlassaktiven und Nachlasspassiven, Wert Todestag
  • Grundlagen
    • DBG 154 Abs. 1
    • DBG 154 Abs. 2
  • Gegenstand
    • Aufnahme des Vermögens von
      • Erblasser
      • In ungetrennter Ehe lebendem Ehegatten
      • Den unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kindern
  • Inventar-Ziele
    • Nachkontrolle lebzeitigen Steuerverhaltens
      • Der Fiskus will überprüfen, ob der Verstorbene seinen Steuerpflichten korrekt nachgekommen ist
    • Besteuerungsgrundlage für die Erbschaftssteuern
      • Gleichzeitig soll die Inventarisation den kantonalen Steuerbehörden als Veranlagungsgrundlage für die Erbschaftssteuern dienen
  • Praxis
    • Kein Vermögen
      • Eine Inventaraufnahme ist nicht erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene kein Vermögen hatte (vgl. DBG 154 Abs. 2)
    • Keine erbschaftssteuerpflichtigen Erben
      • Aus Praktikabilitäts- und Kostengründen nehmen die Steuerbehörden – zumindest im Kanton Zürich – nur noch dann ein steuerliches Inventar auf, wenn erbschaftssteuerpflichtige Erben im Nachlass berufen sind

Weiterführende Literatur

  • MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 319 f.
  • REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
  • ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 154 – Art. 159 DBG (WETZEL CLAUDE)
  • ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 54 StHG (WETZEL CLAUDE)

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