Das Inventarisationsverfahren ist gewissen Regeln unterworfen:
- Grundlagen
- DBG 157
- Sicherung der Inventaraufnahme
- Im Prinzip dürfen die Erben und die Personen, die Erbschaftsvermögen verwalten (Willensvollstrecker bzw. Testamentsvollstrecker, Erbenvertreter usw.), über das Nachlassvermögen nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen
- Mitwirkungspflicht / Offenlegungspflicht
- Die Erben, deren gesetzliche Vertreter, der Nachlassverwalter bzw. Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bzw. Testamentsvollstrecker sind verpflichtet,
- zur Mitwirkung
- zur Offenlegung bzw. Herausgabe der für die Inventarisation notwendigen Akten und Unterlagen
- Vgl. DBG 157
- Die Erben, deren gesetzliche Vertreter, der Nachlassverwalter bzw. Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bzw. Testamentsvollstrecker sind verpflichtet,
- Informationspflicht Dritter
- Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahren, sind zur schriftlichen Auskunft an die Erben, zuhanden der Inventarbehörde verpflichtet.
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 320
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 154 – Art. 159 DBG (WETZEL CLAUDE)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 54 StHG (WETZEL CLAUDE)
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