Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt ausdrücklich vorbehalten:
- Berufsgeheimnis
- Auf das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis können sich nur Angehörige jener Berufe berufen, denen es von Gesetzes wegen untersagt ist, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben
- Berufe
- Der Schweigepflicht unterworfen sind die in Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) genannten Berufsangehörigen und deren Hilfspersonen:
- Geistliche
- Rechtsanwälte
- Verteidiger
- Notare
- nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren
- Ärzte
- Zahnärzte
- Apotheker
- Hebammen
- nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG) zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen (Bankgeheimnis)
- nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (BEHG) zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen
- Der Schweigepflicht unterworfen sind die in Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) genannten Berufsangehörigen und deren Hilfspersonen:
- Ersatzmassnahme
- Kann wegen des Berufsgeheimnisses keine genügende Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse stattfinden, ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen
- Einspruch gegen die Meldung von Versicherungsleistungen
- Es besteht die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Meldung von Versicherungsleistungen nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)
- Der Vorbehalt des «Einspruchs gegen die Meldung von Versicherungsleistungen» bedeutet, dass der Versicherer den Steuerbehörden über erbrachte Versicherungsleistungen keine Auskunft zu geben hat, wenn der Versicherte gegen deren Meldung gestützt auf Art. 19 VStG Einspruch erhoben hat und damit in Kauf nimmt, dass
- der Versicherer zu seinen Lasten die VSt abliefert von
- 15 % für Altersrenten und Pensionen
- 8 % für andere Versicherungsleistungen.
- der Versicherer zu seinen Lasten die VSt abliefert von
- Der Vorbehalt des «Einspruchs gegen die Meldung von Versicherungsleistungen» bedeutet, dass der Versicherer den Steuerbehörden über erbrachte Versicherungsleistungen keine Auskunft zu geben hat, wenn der Versicherte gegen deren Meldung gestützt auf Art. 19 VStG Einspruch erhoben hat und damit in Kauf nimmt, dass
- Es besteht die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Meldung von Versicherungsleistungen nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)