Bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) ist die Steuerbehörde berechtigt, einen Steuerpflichtigen zur (zusätzlichen) mündlichen Auskunftserteilung (Einvernahme) vor sich oder vor einen von ihr bestellten Vertreter vorzuladen:
- Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunft
- Pflicht zur mündlichen oder schriftlichen Auskunftserteilung über alle Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können
- Rechtsgeschäften = Geschäfte aller Art, mit welchen Rechte erworben oder veräussert sowie Verpflichtungen eingegangen oder gelöst wurden
- Vgl. DBG 126 Abs. 2 und StHG 42 Abs. 2
- Begründete Zweifel der Steuerbehörden an der Richtigkeit der Steuererklärung
- Vorlage geeigneter Beweismittel
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Beweisobliegenheit nicht nach:
- Recht der Steuerbehörde, vom Steuerpflichtigen die Vorlage von Dokumenten aus seinem Besitz verlangen
- Bücher
- Urkunden
- sonstige Belege
- Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige zu beschaffen, zu erstellen und einzureichen, sofern für die Steuerveranlagung von Bedeutung:
- Bescheinigungen
- Aufstellungen
- Pflicht des Steuerpflichtigen, über alle abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (Erwerb oder Veräusserung von Rechten, eingegangene oder gelöste Verpflichtungen, erbrachte geldwerte Leistungen etc.) zu informieren
- mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen
- Beweismittel vorzulegen
- Vgl. DBG 126 Abs. 2 und StHG 42 Abs. 2
- Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Steuerpflichtige offenzulegen
- Namen der Personen, mit welchen sie solche Geschäfte getätigt wurden
- Namen der Personen, denen geldwerte Leistungen erbracht wurden
- vertragliche Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche offenzulegen
- Datenverwendung gegenüber anderen Steuerpflichtigen
- Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts dürfen Auskünfte eines Steuerpflichtigen auch bei der Veranlagung anderer Steuerpflichtiger verwendet werden
- Kantonales Steuerrecht
- Die kantonalen Steuerbestimmungen lauten ähnlich wie das DBG
- Oft ist die Informationspflicht in den kantonalen Bestimmungen enger gefasst
- Die Erkenntnisse aus der Veranlagung der Direkten Bundessteuer (dBSt) gewonnen dürfen auch für die Veranlagung der kantonalen Steuern verwendet werden.
- Die kantonalen Steuerbestimmungen lauten ähnlich wie das DBG