Funktion
Die „kantonalen Steuerbehörden für die dBSt“ haben für eine einheitliche Anwendung des DBG zu sorgen:
- Behördenorganisation
- Die Kantone dürfen die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Vorgaben des DBG grundsätzlich selber festlegen
- Eine einzige Behörde für juristische Personen
- Das DBG schreibt ihnen aber beispielsweise vor, dass sie für die Veranlagung der juristischen Personen eine einzige Amtsstelle zu bezeichnen haben (DBG 104 Abs. 2)
- Kantonal verschiedene Veranlagungsbehörden für kantonale und kommunale Steuern
- Die Veranlagung der kantonalen und kommunalen Steuern kann – je nach Kanton und interner Organisation – in verschiedenen kantonalen Steuerverwaltungen zugeordnet sein
- Zentralisierung oder Dezentralisierung
- Die kantonalen Behörden können zusammengefasst oder aufgeteilt sein:
- Organisationsfokus
- zentralisiert oder
- dezentralisiert
- funktionelle Unterteilung
- zentrale Steuerverwaltung
- Veranlagungsbehörde(n)
- Bezugsbehörde(n)
- Organisationsfokus
- Die kantonalen Behörden können zusammengefasst oder aufgeteilt sein:
- Dezentrale Organisation
- Dezentralisierte Dienste wie «Steuerbüros» oder «Veranlagungsbehörden» sind meistens angesiedelt auf der Ebene:
- Bezirke
- Kreise
- Gemeinden
- Dezentralisierte Dienste wie «Steuerbüros» oder «Veranlagungsbehörden» sind meistens angesiedelt auf der Ebene:
- Zentralisierte Organisation
- Im Prinzip ist die Veranlagungsbehörde – sei sie zentralisiert oder dezentralisiert – für das Veranlagungsverfahren und die Festsetzung der Steuer zuständig.