Die Bundessteuergesetze DBG und StHG vermitteln dem Steuerpflichtigen Rechte und Pflichten:
- Parteistellung
- Im Verhältnis zum steuerhoheitlichen Gemeinwesen
- Der Steuerpflichtige ist Partei im Steuerrechtsverhältnis zu dem die Steuerhoheit innehabenden Gemeinwesen
- DBG 114–118 und 124–126
- StHG 41 und 42
- Der Steuerpflichtige ist Partei im Steuerrechtsverhältnis zu dem die Steuerhoheit innehabenden Gemeinwesen
- Natürliche oder juristisch Personen
- Gemeint sind die natürlichen oder juristischen Personen, die kraft gesetzlicher Vorschrift beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig und im Veranlagungsverfahren Partei sind
- Im Verhältnis zum steuerhoheitlichen Gemeinwesen
- Steuerliche Anknüpfung
- Diese Personen können steuerpflichtig sein, aufgrund
- persönlicher Zugehörigkeit
- natürliche Personen
- Wohnsitz oder Aufenthalt
- Juristische Personen
- Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung für die juristischen Personen
- Vgl. DBG 3 und DBG 50 bzw. StHG 3 und StHG 20
- Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung für die juristischen Personen
- natürliche Personen
- wirtschaftlicher Zugehörigkeit
- Eigentum an Grundstücken oder
- Beteiligung an Geschäftsbetrieben in der Schweiz
- Nutzung einer Betriebsstätte in der Schweiz
- DBG 4–5 und DBG 51 bzw. StHG 4 und StHG 21 StHG)
- persönlicher Zugehörigkeit
- Diese Personen können steuerpflichtig sein, aufgrund
- Mitwirkungspflichten
- Der Steuerpflichtige» mitwirkungspflichtig (vgl. DBG 124 – 126)
Literatur
- ZWEIFEL MARTIN / HUNZIKER SILVIA, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Basel 2017, N. 7 zu Art. 124 DBG
Judikatur
- BGer 2C_592/2018 vom 01.10.2019 (Für die Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons besteht keine absolute Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf die Geltendmachung des Besteuerungsanspruchs selbst bei Unkenntnis ausgeschlossen wäre; Beginn des Fristenlaufs für den anspruchsberechtigten Kanton: Kenntnis oder Kennenkönnen der für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen; Verwirkung: Untätigkeit des Kantons trotz solcher Kenntnis; die Steuerpflichtige verwirkt das Beschwerderecht bzw. das Recht zur Anfechtung der (rechtskräftigen) kantonalen Veranlagung, wenn sie ihre Steuerpflicht im einen Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt, d.h. ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung durch vorbehaltlose Abgabe einer Steuererklärung, durch die vorbehaltslose Zahlung der geforderten Steuerbeträge und den Verzicht auf Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel sowie Anrechnenlassen von Verhalten und Wissen der Steuervertreterin)