Wichtige Elemente der Veranlagungsverfügung und ihrer Eröffnung sind Rechtsmittelbelehrung und Einsprachefrist:
- Definition
- Rechtsmittelbelehrung = Belehrung des Verfügungslesers darüber, ob und wie die behördliche Verfügung durch Einsprache (Rechtsbehelf) oder durch Rekurs bzw. Beschwerde (Rechtsmittel) angegriffen bzw. angefochten werden kann
- Grundlagen
- Einsprache
- Betreffend Direkte Bundessteuer (DBSt)
- DBG 132 und DBG 133
- Betreffend Kantons- und Gemeindesteuern
- StHG 48
- Betreffend Direkte Bundessteuer (DBSt)
- Beschwerde / Rekurs
- Beschwerdeverfahren bei der Direkten Bundessteuer (DBSt)
- DBG 140 – DBG 146
- Rekursverfahren (Kantons- und Gemeindesteuern
- StHG 50 und StHG 73
- Beschwerdeverfahren bei der Direkten Bundessteuer (DBSt)
- Einsprache
- Hinweis auf die Anfechtbarkeit der Verfügung (Rechtsmittelbelehrung)
- In der Veranlagungsverfügung macht die Steuerbehörde auf die Möglichkeit der Einsprache aufmerksam, d.h. auf die Möglichkeit, die Veranlagung anzufechten
- Inhalt der Rechtsmittelbelehrung
- In der Rechtsmittelbelehrung sind zu erwähnen:
- Einsprachefrist
- Form der Einsprache (Schriftlichkeit inkl. Unterschrift des Einsprechers oder dessen Steuervertreters)
- Behörde anzugeben, bei welcher Einsprache zu erheben ist
- In der Rechtsmittelbelehrung sind zu erwähnen:
- Einsprachefrist / Beginn des Fristenlaufs
- Bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) kann die Einsprache wie folgt erhoben:
- Einsprachefrist
- 30 Tagen nach Zustellung
- Fristbeginn
- Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen
- Einsprachefrist
- Bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) kann die Einsprache wie folgt erhoben:
- Beschwerdefrist
- 30 Tage
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 295, S. 305, S. 307, S. 309 f, und S. 315