Einige Hinweise zur nicht von der Steuererklärung abweichenden Steuerveranlagung und die Zustellung der Zahlungsaufforderung etc.:
- Gleichzeitige Zahlungsaufforderung bei von Steuererklärung nicht abweichender Veranlagung
- Weicht die Veranlagung gegenüber der Steuererklärung nicht ab, wird in der Regel die Zahlungsaufforderung gleichzeitig mit der Veranlagung versandt
- Zustellung Veranlagungsverfügung und Zahlungsaufforderung separat
- In der Praxis versenden die meisten Kantone die Veranlagung separat von der Zahlungsaufforderung, wenn sie von der Steuererklärung abweicht
- In solchen Fällen enthält die Eröffnung zwar keine Angaben über die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags, wohl aber über
- die massgebenden Steuerfaktoren
- die Gründe für die Abweichung
- die Fristen für das Ergreifen der Rechtsmittel
- die zuständige Behörde
- Sonderregelung im Kanton Aargau
- Im Kanton Aargau verweist das Kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen an
- die zuständige Steuerkommission bzw.
- das zuständige Gemeindesteueramt¨
- Bei diesen Behörden erhält der Steuerpflichtige Auskunft über die Abweichung von der Steuererklärung.
- Im Kanton Aargau verweist das Kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen an
Literatur
- GASSMANN GREGOR, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich / Genf 2024
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 305, 309 f, und 315
Judikatur
- BGer 2C_901/2017 vom 09.08.2019 (Chargé-Sendung, Abholungseinladung + Beweislast)
- BGer 2C_901/2017 vom 09.08.2019 (Nichtbeachtung der Steuervertretung, A-Post Plus + Berechnung der Beschwerdefrist)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.