Wertschriftenverzeichnis
Von den natürlichen Personen ist der Steuererklärung ein „Wertschriftenverzeichnis“ beizugeben.
Es ist mit den Daten der nachgenannten Werte, die der Steuerpflichtige, der Ehegatte und die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder am Ende der Veranlagungsperiode besessen haben, auszufüllen, nämlich:
- Wertschriften
- Sparguthaben
- sonstige Kapitalanlagen
Das Wertschriftenverzeichnis dient
- der Feststellung der Kapitalerträge und
- als Antrag für die Verrechnung oder
- als Antrag für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VSt)
- als Besteuerungsgrundlage für die Vermögenssteuer
Schuldenverzeichnis
Sämtliche natürlichen Personen, d.h. Lohnempfänger wie Selbständigerwerbende, ihrer Steuererklärung gegebenenfalls ein Schuldenverzeichnis beizulegen.
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 297 f.
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