Ausgangslage
Den Verwaltungsrat trifft bei Überschuldung und / oder Illiquidität die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters (vgl. OR 725 Abs. 2).
Hier stellt sich die Frage, ob die Banken durch den Abschluss des Stillhalteabkommens riskieren, infolge Konkursverschleppung für den Gläubigerschaden haftbar gemacht zu werden, wobei zu unterscheiden ist, ob die Überschuldung vorbestanden hat oder erst während der Laufzeit des Stillhalteabkommens eintrat.
Eine Konkursverschleppungs-Haftung ist nur denkbar, bei faktischer Organstellung im Rahmen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, bei ausservertraglicher Verschuldenshaftung und bei Haftung aus absichtlicher sittenwidriger Schädigung.
Keine Haftung für Konkursverschleppung
- durch das eigentliche Stillhalten
- durch die Leistung von Sanierungsbeiträgen
Haftung für Konkursverschleppung
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit?
- Verantwortlichkeit für einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur Überschuldungsanzeige, sofern und soweit den Banken die Stellung als faktische Organe zukommt, die auf den formellen Verwaltungsrat einwirken, die Überschuldungsanzeige zu unterlassen,
- durch Erwirkung im Steering Committee
- durch Genehmigungsvorbehalt für die Überschuldungsanzeige und Verweigerung der Genehmigung zur Richterverweigerung
- Nur in seltenen Fällen denkbar und, wenn ja nur für den indirekten Schaden der Alt- und Neugläubiger
Ausservertragliche Verschuldenshaftung?
- Anstiftung zur Konkursverschleppung
- durch Erwirkung im Steering Committee
- durch Genehmigungsvorbehalt für die Überschuldungsanzeige und Verweigerung der Genehmigung zur Richterverweigerung
Absichtliche sittenwidrige Schädigung?
- Qualifizierte Einflussnahme der Banken auf den Verwaltungsrat zur Verletzung der Benachrichtigungspflicht von OR 725 Abs. 2
Don‘ts für Bankenvertreter
- Kreditnehmer von Überschuldungsanzeige abhalten
- Genehmigungsvorbehalt für die Überschuldungsanzeige im Stillhalteabkommen
- Erlaubt ist hingegen eine Klausel im Stillhalteabkommen, wonach der Kreditnehmer verpflichtet ist, die Banken von der Benachrichtigung des Richters (Überschuldungsanzeige) zu informieren
- Organtypischen Entscheide bei Einsitz in Steering Committee
- Bankvertreter im Ausstand bei Beratung und Entscheid über Aufschub der Überschuldungsanzeige
Weiterführende Informationen
Literatur
- WOLF MARKUS, Stillhalteabkommen kreditgebender Banken – Ein Beitrag zum Unternehmenssanierungsrecht, Diss. Zürich / St. Gallen 2012, S. 167 ff.
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