LAWINFO

Stillhalteabkommen

QR Code

Konkursverschleppung

Rechtsgebiet:
Stillhalteabkommen
Stichworte:
Stillhalteabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Den Verwaltungsrat trifft bei Überschuldung und / oder Illiquidität die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters (vgl. OR 725 Abs. 2).

Hier stellt sich die Frage, ob die Banken durch den Abschluss des Stillhalteabkommens riskieren, infolge Konkursverschleppung für den Gläubigerschaden haftbar gemacht zu werden, wobei zu unterscheiden ist, ob die Überschuldung vorbestanden hat oder erst während der Laufzeit des Stillhalteabkommens eintrat.

Eine Konkursverschleppungs-Haftung ist nur denkbar, bei faktischer Organstellung im Rahmen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, bei ausservertraglicher Verschuldenshaftung und bei Haftung aus absichtlicher sittenwidriger Schädigung.

Keine Haftung für Konkursverschleppung

  • durch das eigentliche Stillhalten
  • durch die Leistung von Sanierungsbeiträgen

Haftung für Konkursverschleppung

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit?

  • Verantwortlichkeit für einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur Überschuldungsanzeige, sofern und soweit den Banken die Stellung als faktische Organe zukommt, die auf den formellen Verwaltungsrat einwirken, die Überschuldungsanzeige zu unterlassen,
    • durch Erwirkung im Steering Committee
    • durch Genehmigungsvorbehalt für die Überschuldungsanzeige und Verweigerung der Genehmigung zur Richterverweigerung
  • Nur in seltenen Fällen denkbar und, wenn ja nur für den indirekten Schaden der Alt- und Neugläubiger

Ausservertragliche Verschuldenshaftung?

  • Anstiftung zur Konkursverschleppung
    • durch Erwirkung im Steering Committee
    • durch Genehmigungsvorbehalt für die Überschuldungsanzeige und Verweigerung der Genehmigung zur Richterverweigerung

Absichtliche sittenwidrige Schädigung?

  • Qualifizierte Einflussnahme der Banken auf den Verwaltungsrat zur Verletzung der Benachrichtigungspflicht von OR 725 Abs. 2

Don‘ts für Bankenvertreter

  • Kreditnehmer von Überschuldungsanzeige abhalten
  • Genehmigungsvorbehalt für die Überschuldungsanzeige im Stillhalteabkommen
    • Erlaubt ist hingegen eine Klausel im Stillhalteabkommen, wonach der Kreditnehmer verpflichtet ist, die Banken von der Benachrichtigung des Richters (Überschuldungsanzeige) zu informieren
  • Organtypischen Entscheide bei Einsitz in Steering Committee
    • Bankvertreter im Ausstand bei Beratung und Entscheid über Aufschub der Überschuldungsanzeige

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.