In einem Stillhalteabkommen vereinbarten Massnahmen wie Desinvestitionen, insbesondere Teilliquidationen, Sanierungsbeiträge der Banken und Sanierungsdarlehen der Aktionäre können zu steuerlichen Implikationen bei der Kreditnehmerin führen. – Ebenso können Forderungsverzichte (Schulderlasse) der Aktionäre, der Banken und von anderen Hauptgläubigern zu einem steuerpflichtigen sog. „Sanierungsgewinn“ führen.
Die Steuerfolgen von Stillhalte-Massnahmen sind im konkreten Einzelfall zu prüfen. Gegebenenfalls empfiehlt sich ein vorgängiges Steuer-Ruling.
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