Verdecktes Eigenkapital
Ausgangslage
Das Sanierungsdarlehen löst auch steuerliche Implikationen aus. Es fällt in aller Regel unter die steuerliche Begrifflichkeit des sog. verdeckten Eigenkapitals.
Verdecktes Eigenkapital wird bei den Kapitalsteuern für den Anteil am Fremdkapital angenommen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Aufgrund einer schematischen Berechnung wird ermittelt, welches der Höchstbetrag an fremden Mitteln ist, den eine Kapitalunternehmung aus eigener Kraft bei ausstehenden Dritten (zB Bank) erhalten würde.
Kreisschreiben (KS) Nr. 6
In der Regel ist das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Kreisschreiben Nr. 6 vom 06.06.1997 (KS Nr. 6) auch für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend.
Steuerfolgen
Die Umqualifikation in verdecktes Eigenkapital bewirkt, dass auf dem Darlehen bezahlte Zinsen
- nicht abzugsfähig sind
- als verdeckte Gewinnausschüttung und damit als Dividenden zu behandeln sind
Die (erlaubte) Rückzahlung von verdecktem Eigenkapital ist dagegen steuerfrei.
Forderungsverzichte
Ausgangslage
Forderungsverzichte werden auf der Ebene des Begünstigten gewinnsteuerrechtlich als sog. Sanierungsgewinne beurteilt. Dabei wird unterschieden in:
- echte Sanierungsgewinne
- echter Forderungsverzicht wird von einem Dritten erklärt; die Verzichtserklärung des Gesellschafters oder einer nahestehenden Person wird grundsätzlich gleich behandelt.
- Steuerpflicht
- aber zeitlich unbegrenzte Verrechenbarkeit
- unechte Sanierungsgewinne
- unechte Forderungsverzichte entstehen bei Verlustausbuchungen, Abschreibung und Rückstellungen gegen Verzicht der Gesellschafter auf Darlehensrückzahlung
- sofern und soweit das Aktionärsdarlehen vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital beurteilt wurde
- sofern und soweit das Aktionärsdarlehen gewährt werden musste, weil ein unabhängiger Dritter nicht bereit war ein Darlehen auszurichten.
- unechte Forderungsverzichte entstehen bei Verlustausbuchungen, Abschreibung und Rückstellungen gegen Verzicht der Gesellschafter auf Darlehensrückzahlung
Kreisschreiben (KS) Nr. 32
Es ist das von Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Kreisschreiben Nr. 32 vom 23.12.2010 zur Sanierung von Kapitalgesellschaft und Genossenschaften anwendbar.
Steuerfolgen
Für die Beurteilung der Steuerpflicht wird auf folgende Sub-Kriterien abgestellt:
- Beurteilung als Fremdkapital vor der Sanierung (und nicht als verdecktes Eigenkapital)
- Geschäftsmässige Begründetheit der Darlehenshingabe (wiederum keine Beurteilung als verdecktes Eigenkapital); die Prüfung erfolgt durch folgende beiden Methoden:
- Prüfung der Marktkonformität der Fremdkapitalisierungsquote zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe
- Verhalten eines unabhängigen Dritten.