(auch Aktienkapital-Herabsetzung bei gleichzeitiger Aktienkapital-Wiedererhöhung [i.c. auf die Höhe des ursprünglichen Aktienkapitals])
Ziele:
- Finanzielle Sanierung (wirtschaftliche Sanierung im Gegensatz zur blossen Bilanzsanierung)
- Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand bei einer Wiedererhöhung auf das frühere AK
- Finanzielle Situation
- Zweite Kapitalleistung der Aktionäre
- Umfang der Aktiven in der Bilanz
Motive:
- Wiederherstellung einer tragfähigen Kapitalbasis
- zB Kapitalherabsetzung auf Null und Wiederhöhung auf die ursprüngliche AK-Höhe, mit Voll-Liberierung (sog. „Harmonika-Sanierung“)
Rechtliche Qualifikation:
- Umstrukturierung im technischen Sinne
Voraussetzungen:
- Alleine oder zusammen mit andern Sanierungsmassnahmen muss Aussicht auf nachhaltige Sanierung bestehen
- vgl. BGE 4A_288/2011 + BGE 4A_290/2011, je vom 13.02.2012
Verfahren (bei Wiedererhöhung auf das ursprüngliche AK):
- Vorbemerkungen
- grosse Teile des rechtlichen Verfahrens erübrigen sich
- Aus Haftungsgründen kann es zweckmässig sein, dass sein die Abläufe obwohl die registerlichen und statutarischen Kenndaten unverändert bleiben, alle einzelnen Abläufe auch Dritten transparent zu machen
- Verfahren wie bei der deklaratorischen Kapitalerhöhung (auch Kapitalerhöhung ohne Mittelabfluss), aber weil alles gleich bleibt (Kapital, Anzahl der Aktien und Nennwert, keine Ausgabe neuer Aktien
- ohne Statutenänderung
- ohne Handelsregistereintrag (Ansicht von Lehre und Rechtsprechung)
- Warnhinweis: Aus Haftungsgründen etc. kann es zweckmässig sein, von der Lehransicht abzuweichen und die Abläufe, obwohl die statuarischen und registerlichen Kenndaten unverändert bleiben, in allen Einzelheiten auch Dritten transparent zu machen
- Kein Schuldenruf (vgl. OR 735)
- Gläubiger haben weder Befriedigungs- noch Sicherstellungsanspruch
- Keine Beachtung eines frühesten HR-Anmeldungszeitpunktes mangels Schuldenrufs
- Es gelten die Regeln der ordentlichen Kapitalerhöhung mit sofortiger, voller Liberierung (vgl. OR 650 ff. iVm OR 632 Abs. 5)
- grosse Teile des rechtlichen Verfahrens erübrigen sich
- Durchführung einer Generalversammlung
- Öffentliche Urkunde 1
- Kapitalherabsetzungsbeschluss der GV
- Kapitalerhöhungsbeschluss der GV
- Öffentliche Urkunde 1
- VR-Massnahmen
- Vollzug bzw. Nachbearbeitung
- Verbuchung der Kapitalreduktion und Wiedererhöhung etc.
- Steuerdeklaration zur gegebenen Zeit
Bilanz:
- Änderung des Umfangs der Aktiven in der Bilanz, da die bisherigen Aktionäre eine sog. „zweite Einlage“ leisten
- Verbuchungen nach individueller Bilanzierungsgrundlage
Steuern:
- Individuelle Prüfung allfälliger Steuerfolgen im Sanierungsfalle (Sanierungsgewinn?) notwendig
Weiterführende Informationen
» Überschuldung einer Gesellschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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