Stillhalteabkommen enthalten immer sog. „Convenants“ wie die Kreditverträge selbst. Es sind dies:
- Handlungspflichten
- Unterlassungspflichten
Obwohl hier die Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls massgebend sind, sollen die üblichsten Abreden von Kreditnehmer-Verpflichtungen kurz erläutert werden:
Steering Committee
- = Steuerungsausschuss
- Teilnehmende
- Bankenvertreter
- Kreditnehmer
- ev. weitere Vertreter von Interessengruppen
- Arbeitnehmer
- Lieferanten
- Behördenvertreter
- Aktionäre
- Funktion
- Koordination der Restrukturierungs- und Sanierungsbemühungen
- Vorsicht!
- Risiko der Begründung einer faktischen Organschaft
- Vermeidung
- Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
- Konkursverschleppung
Beizug Sanierungsberater
Veranlassung von Sanierungs- und/oder Restrukturierungsmassnahmen
- Ausgangslage / Planungsstand
- Massgeblichkeit des Planungsstandes der Krisenbewältigung des Kreditnehmers
- Konzeptstand
- Vor Skizzierung des Konzeptentwurfs?
- Konzepterstellung in Arbeit?
- Konzept erstellt?
- Konzept in Umsetzung?
- Auswahl der Mittel
- Erstelltes Turnaround-Konzept
- Bankenzustimmung?
- Umsetzungspflicht
- ev. nur, aber immerhin Zielerreichungspflicht
- Zielerreichungs-Klauseln
- Verpflichtung des Kreditnehmers, bestimmte Zielgrössen (Milestones) zu erreichen
- Vorsicht!
- Risiko der Begründung einer faktischen Organschaft
- Vermeidung
- Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
- Konkursverschleppung
Desinvestitionen
- Verkauf von Unternehmensaktiven,
- mit Erlös-Verwendungspflicht zur Rückführung der vom Stillhalteabkommen erfassten Kredite,
- nach Massgabe des unter den Banken festgelegten Verteilungsschlüssels, und zwar
- primär Überbrückungskredite, die nach Inkrafttreten des Stillhalteabkommens gewährt wurden
- sekundär andere oder früher gewährte Kredite
Informationspflichten
- Regelmässiges Reporting
- Budgeteinhaltung
- Umsetzungsstand des Restrukturierungs- bzw. Sanierungskonzepts, bis zum Turnaround
- Umsetzungsstand der Desinvestitions-Vorhaben
- Berichterstattung über besondere Ereignisse
Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Geschäfte
- Zweck
- Kontrolle bilanz-, ertrags- und kredit-relevanter Aspekte
- Belastung von Aktiven
- Erhöhung der Passiven
- Liquiditätsabfluss
- Kontrolle bilanz-, ertrags- und kredit-relevanter Aspekte
- Genehmigungs-Klauseln
- Pflicht für gewisse Geschäfte die vorgängige Zustimmung der Banken einzuholen
- Unternehmensakquisitionen
- Investitionen
- Neue Bankkredite
- Pflicht, ohne Banken-Zustimmung keine neuen Sicherheiten zu gewähren (Negative Pledge Clause)
- Ausnahme
- Besicherung von Überbrückungskrediten
- Ausnahme
- Pflicht für gewisse Geschäfte die vorgängige Zustimmung der Banken einzuholen
Mittelverwendung
- Zweck
- Interesse an der Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Tilgung der Forderungen anderer (Finanz-)Gläubiger oder der Konzernmutter
- Verhinderung der Mittelverwendung zur Dividendenausschüttung an die Aktionäre
- Mittelverwendungs-Klauseln
- Regelung der Mittelverwendung durch den Kreditnehmer
- Positivliste
- = zulässige Mittelverwendungen
- Negativliste
- = unzulässige Mittelverwendungen
- Vorsicht!
- Vermeidung
- Paulianische Anfechtung
- Vermeidung
Gleichmässige Kreditbeanspruchung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Banken legen Wert auf Gleichbehandlung
- Gleichbehandlung
- Verpflichtung des Kreditnehmers zur gleichmässigen resp. proportionalen Kreditbenutzung aller Banken
Gewährung zusätzlicher Sicherheiten für die Einräumung eines Stillhalteabkommens
- Besicherungs-Arten
- Personalsicherheiten
- Realsicherheiten
- Drittsicherheiten und Drittpfänder
- Vgl. Sicherheiten
- Grenzen zusätzlicher Besicherungen
- Kreditnehmer hat keine disponiblen Aktiven mehr
- Fehlende Sicherstellungsbereitschaft Dritter
- Vermeidung Gläubigerbenachteiligung
- Paulianische Anfechtung
- Vorgehen
- (adäquate) Besicherung vor Kreditgewährung bzw. -auszahlung
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 4A_219/2010 vom 28.09.2010
- Durchsetzbarkeit der Sicherstellungspflicht im Stillhalteabkommen
- BGE 4A_219/2010 vom 28.09.2010 | servat.unibe.ch
- BGE 4A_219/2010 vom 28.09.2010
- Links