Der Richter kann in folgenden Fällen eine Stundung einräumen:
- Lidlohn-Stundung
- Stundung der Fälligkeit des Lidlohnes (ZGB 334bis Abs. 2), sofern die sofortige Bezahlung nicht zumutbar ist
Weiterführende Informationen
Hinweis bezüglich temporärer Stundungen
- Früher aOR 226k (zwischen Abzahlungskäufer und –verkäufer)
- Früher aOR 228 (zwischen Vorauszahlungskäufer und –verkäufer)
Judikatur
- Lidlohn
Literatur
- WEBER ROLF H., Berner Kommentar, N 105 zu Art. 75 OR
Links
- Exkurs: Stundungs-Alternativen
- Unterschiede Wirkungen