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Stundung

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Stundungs-Beendigung

Rechtsgebiet:
Stundung
Stichworte:
Stundung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ordentliches Stundungs-Beendigung

Die Stundung endet:

  • Absolute Zeitbestimmung
    • mit Eintritt des vereinbarten Zeitpunkts
      • Folge
        • Automatischer (Wieder-)Eintritt der Fälligkeit
        • Vgl. OR 80
  • Relative Zeitbestimmung
    • Abstellen zur Zeitpunktbestimmung auf bestimmte Umstände
      • Bestimmung des fraglichen Zeitpunkts nach Treu und Glauben (ZGB 2)
      • Indizienwertung des Richters nach pflichtgemässem Ermessen (ZGB 4)

Ausserordentliche Stundungs-Beendigung

Die Stundung kann vorzeitig dahinfallen:

  • Bestreitung des gestundeten Anspruchs durch den Schuldner
  • Unzumutbarkeit der Stundungs-Bindung für den Gläubiger wegen des Schuldners gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens (Vertrauensmissbrauch)
  • Nachträgliche erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners, je nach den Umständen, unter denen die Stundungsvereinbarung eingegangen wurde

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