Ordentliches Stundungs-Beendigung
Die Stundung endet:
- Absolute Zeitbestimmung
- mit Eintritt des vereinbarten Zeitpunkts
- Folge
- Automatischer (Wieder-)Eintritt der Fälligkeit
- Vgl. OR 80
- Folge
- mit Eintritt des vereinbarten Zeitpunkts
- Relative Zeitbestimmung
Ausserordentliche Stundungs-Beendigung
Die Stundung kann vorzeitig dahinfallen:
- Bestreitung des gestundeten Anspruchs durch den Schuldner
- Unzumutbarkeit der Stundungs-Bindung für den Gläubiger wegen des Schuldners gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens (Vertrauensmissbrauch)
- Nachträgliche erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners, je nach den Umständen, unter denen die Stundungsvereinbarung eingegangen wurde
Weiterführende Informationen
Judikatur
Literatur allgemein
- WEBER ROLF H., Berner Kommentar, N 110 ff. zu Art. 75 OR
Literatur zu Indizien, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schliessen lassen
- WEBER ROLF H., Berner Kommentar, N 38 zu Art. 83 OR