Der Subunternehmer-Beizug kann durchaus vorteilhaft sein, sowohl für den Erst-)Unternehmer, als auch für den Besteller. Er birgt jedoch zugleich Risiken für den (Erst-)Unternehmer. Zum Einen haftet der (Erst-)Unternehmer gegenüber dem Bauherrn für die rechtzeitige und richtige Werkvertragserfüllung durch den beigezogenen Subunternehmer (Gewährleistungsrecht / Hilfspersonenhaftung). Durch das Entsendegesetz wurde sodann die Haftung auf einen neuen Bereich ausgeweitet: der Erst-)Unternehmer haftet (subsidiär zum Subunternehmer) für die Einhaltung von Mindestlohnvorschriften und bestimmten Arbeitsbedingungen (Haftung nach Entsendegesetz). Für den (Erst-)Unternehmer bedeutet dies erhöhte Sorgfaltspflichten (Sorgfaltspflicht gemäss Entsendegesetz).
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