Gewährleistungsrecht entlang der Subunternehmer-Kette
Der Unternehmer hat gegenüber seinem Besteller auch für Mängel einzustehen, die der Subunternehmer verursacht hat (verschuldensunabhängiges Gewährleistungsrecht Wandlung Minderung / Nachbesserung). Es obliegt daher dem in Anspruch genommenen Unternehmer, die Mängelrechte gegenüber dem von ihm beigezogenen Unternehmer geltend zu machen. Eine Mängelrechtsdurchsetzung erfolgt damit entlang der Subunternehmer-Kette (ein mögliches zivilprozessuales Mittel für den Einbezug weitere Subunternehmer in einen Rechtsstreit ist die Streitverkündigung, vgl. Zivilprozess
Wandelungsrecht
Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern (OR 368 I). Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, steht dem Besteller nur das Minderungs– oder Nachbesserungsrecht zu.
Minderungsrecht
Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Werklohn machen (OR 368 II).
Nachbesserungsrecht
Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller, sofern dies dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, (statt einer Minderung) die unentgeltliche Verbesserung des Werkes verlangen (OR 368 II).
Ersatz des Mangelfolgeschadens
Der Besteller kann zusätzlich zu den Gewährleistungsrechten (Wandlung / Minderung / Nachbesserung) Schadenersatz beim Unternehmer verlangen, sofern diesen ein Verschulden trifft (OR 368). Hat der Unternehmer einen Subunternehmer beigezogen, dann haftet der Unternehmer dem Besteller unter Anwendbarkeit von OR 101; es liegt ein Tatbestand der HILFSPERSONENHAFTUNG vor.
SIA-Norm 118
Bei Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 richtet sich das Gewährleistungsrecht nach Art. 169 SIA-Norm 118, wobei die Regelung an OR 368 angeglichen ist. Im Vordergrund steht dabei das Nachbesserungsrecht (Art. 169 Abs. 1).