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Subunternehmer / Subunternehmerhaftung / Erstunternehmerhaftung

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Hilfspersonenhaftung (OR 101)

Rechtsgebiet:
Subunternehmer / Subunternehmerhaftung / Erstunternehmerhaftung
Stichworte:
Hilfspersonenhaftung, OR 101, subuntern, Subunternehmer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (OR 101 I).

Gesetzliche Grundlage

  • OR 101 I

Schema

Schema Hilfspersonenhaftung

Haftungs-Voraussetzungen

  1. Hilfspersoneneigenschaft, d.h. Qualifikation als Subunternehmer
  2. Funktioneller Zusammenhang: Schädigende Handlung = Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptschuldpflicht
  3. Schaden (= Vermögensverminderung)
  4. Kausalzusammenhang
  5. Hypothetische Vorwerfbarkeit (Handlung wäre auch dem Hauptunternehmer vorzuwerfen)

Beispiele von Haftungs-Tatbeständen

  • Gebäude-Beschädigung bei Installation
  • Wasserschaden
  • Vermögensdelikte

Abgrenzung zur Gewährleistung

Die Subunternehmer-Haftung ist zu unterscheiden von den Gewährleistungsrechten WandelungMinderung und Nachbesserung. Diese Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig davon, ob der Unternehmer einen Subunternehmer zur Vertragserfüllung beigezogen hat. Hingegen stellt der Tatbestand des Ersatzes des Mangelfolgeschadens (OR 368), wenn der Schaden durch einen Subunternehmer verursacht wurde, einen Anwendungsfall der Hilfspersonenhaftung von OR 101 I dar (vgl. Ersatz des Mangelfolgeschadens).

Haftungsfreizeichnung

Die Vertragsparteien können eine Haftungs-Beschränkung oder einen gänzlichen Haftungs-Ausschluss vereinbaren (Art. 101 Abs. 2 OR).

Achtung: Schranke von OR 101 III

Lediglich Wegbedingung für leichtes Verschulden zulässig im Falle von

  • Dienstverhältnis oder
  • konzessioniertem Gewerbe

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