Definition
Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (OR 101 I).
Gesetzliche Grundlage
- OR 101 I
Schema
Haftungs-Voraussetzungen
- Hilfspersoneneigenschaft, d.h. Qualifikation als Subunternehmer
- Funktioneller Zusammenhang: Schädigende Handlung = Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptschuldpflicht
- Schaden (= Vermögensverminderung)
- Kausalzusammenhang
- Hypothetische Vorwerfbarkeit (Handlung wäre auch dem Hauptunternehmer vorzuwerfen)
Beispiele von Haftungs-Tatbeständen
- Gebäude-Beschädigung bei Installation
- Wasserschaden
- Vermögensdelikte
Abgrenzung zur Gewährleistung
Die Subunternehmer-Haftung ist zu unterscheiden von den Gewährleistungsrechten Wandelung, Minderung und Nachbesserung. Diese Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig davon, ob der Unternehmer einen Subunternehmer zur Vertragserfüllung beigezogen hat. Hingegen stellt der Tatbestand des Ersatzes des Mangelfolgeschadens (OR 368), wenn der Schaden durch einen Subunternehmer verursacht wurde, einen Anwendungsfall der Hilfspersonenhaftung von OR 101 I dar (vgl. Ersatz des Mangelfolgeschadens).
Haftungsfreizeichnung
Die Vertragsparteien können eine Haftungs-Beschränkung oder einen gänzlichen Haftungs-Ausschluss vereinbaren (Art. 101 Abs. 2 OR).
Achtung: Schranke von OR 101 III
Lediglich Wegbedingung für leichtes Verschulden zulässig im Falle von
- Dienstverhältnis oder
- konzessioniertem Gewerbe
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