Der Schuldner bestimmt welche von mehreren Schulden er mit seiner Zahlung tilgen will.
Der Gläubiger müsste, ist er damit nicht einverstanden, die Leistung zurückweisen.
Bezeichnet der Schuldner die zu tilgende Schuld nicht, so kann der Gläubiger
- die Spezifikation der zu tilgenden Schuld treffen und
- diese in der Quittung bezeichnen,
- alles unter Vorbehalt des Remonstrationsrechts des Schuldners (vgl. OR 86 Abs. 2).
Fehlen die Erklärung des Schuldners wie auch die Spezifikation des Gläubigers in der Quittung, so findet die Bestimmung von OR 87 Anwendung:
- Die Zahlung wird an die in Betreibung gesetzte (unter mehreren an die zuerst in Betreibung gesetzte) Forderung angerechnet.
- Fällige Forderungen gehen nicht fälligen vor.
- Früher verfallene Forderungen haben gegenüber später verfallenen Vorrang, bei gleichzeitigem Verfall wird gleichmässig angerechnet (vgl. OR 87 Abs. 2).
- Unter nicht verfallenen Forderungen wird zuerst jene getilgt, die am dem Gläubiger am Wenigsten Sicherheit bietet (vgl. OR 87 Abs. 3).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KonkursaufschubEinleitung zum KonkursaufschubAutoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum SanierungsdarlehenAutoren:StundungEinleitung zur StundungAutoren:KonkurswiderrufEinleitung zum KonkurswiderrufAutoren:PatronatserklärungEinleitung zur PatronatserklärungAutoren:UnternehmenskriseEinleitung zur Unternehmenskrise
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht