Der Schuldner bestimmt welche von mehreren Schulden er mit seiner Zahlung tilgen will.
Der Gläubiger müsste, ist er damit nicht einverstanden, die Leistung zurückweisen.
Bezeichnet der Schuldner die zu tilgende Schuld nicht, so kann der Gläubiger
- die Spezifikation der zu tilgenden Schuld treffen und
- diese in der Quittung bezeichnen,
- alles unter Vorbehalt des Remonstrationsrechts des Schuldners (vgl. OR 86 Abs. 2).
Fehlen die Erklärung des Schuldners wie auch die Spezifikation des Gläubigers in der Quittung, so findet die Bestimmung von OR 87 Anwendung:
- Die Zahlung wird an die in Betreibung gesetzte (unter mehreren an die zuerst in Betreibung gesetzte) Forderung angerechnet.
- Fällige Forderungen gehen nicht fälligen vor.
- Früher verfallene Forderungen haben gegenüber später verfallenen Vorrang, bei gleichzeitigem Verfall wird gleichmässig angerechnet (vgl. OR 87 Abs. 2).
- Unter nicht verfallenen Forderungen wird zuerst jene getilgt, die am dem Gläubiger am Wenigsten Sicherheit bietet (vgl. OR 87 Abs. 3).
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