Währung
Nach Gesetz (OR 84 Abs. 2) besteht eine alternative Ermächtigung,
- Fremdwährungsschulden in Schweizer Franken zu tilgen;
- zu verabreden, dass im Inland die fremde Währung geleistet werden soll:
- in Fremdwährungsmünzen
- in Fremdwährungsbanknoten
- durch Anweisung eines Devisenguthabens.
Währungsumrechnung
Die Umrechnung von Fremdwährungsschulden, die in der Schweiz zahlbar sind, hat bei Anwendung der „alternativen Ermächtigung“ auf den Zeitpunkt des Verfalls (Fälligkeit der Forderung) zu erfolgen.
Die Koordination von Währungsumrechnung und Verfallszeit geht aufgrund der schuldnerischen Steuerungsunmöglichkeit der angewiesen Bank und deren administrativen Abläufe meistens fehl. Folge sind Kursgewinne bzw. –verluste für den Schuldner bzw. den Gläubiger. Es bleibt nur der nachträgliche Ausgleich einer allfälligen Kursdifferenz aus der Konvertierung. – Diese allfällige Kursdifferenz kann der Gläubiger als sogenannter Verzugsschaden, der als selbständige Frankenforderung neben die ursprüngliche Fremdwährungsforderung tritt, geltend machen.
Währung im Prozess
Aufgrund materiell-rechtlicher Abrede hat der Gläubiger das Recht, den Schuldner auf Bezahlung in fremder Währung einzuklagen.
Währung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Fremdwährungsforderung bei der Stellung des Betreibungsbegehrens zwingend in Schweizer Franken umzurechnen (vgl. SchKG 67 Ziff. 3).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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