Für teilbare Leistungen (zB Geldschulden) stellt sich die Frage, ob der Schuldner Teilleistungen erbringen darf:
- Regelung in OR 69
- Anwendung nicht nur auf Geldschulden, sondern auch auf andere Leistungen
Dabei ergeben sich folgende Resultate:
- Grundsatz
- Keine Obliegenheit zur Annahme von Teilleistungen durch Gläubiger
- Eine Gesamtschuld wird immer gesamthaft fällig
- Gläubiger muss daher eine Teilzahlung nicht annehmen (OR 69 Abs. 1)
- Gläubiger gerät nicht in Gläubigerverzug, wenn er eine Teilleistung zurückweist
- Keine Obliegenheit zur Annahme von Teilleistungen durch Gläubiger
- Ausnahmen
- Vertragliche Vereinbarung von Teilleistungen
- Verpflichtung zur Teilleistungsannahme kann auch stillschweigend erfolgen
- Schuldner gerät mit der Restleistungspflicht in Verzug (OR 107 ff.)
- Geltendmachung bloss einer Teilforderung durch den Gläubiger
- Gläubiger ist es unbenommen, nur einen Teil des fälligen Betrages zu fordern (OR 69 Abs. 2 e contrario bzw. ZGB 2 Abs. 2 (Rechtsmissbrauchsverbot bzw. Verbot widersprüchlichen Verhaltens))
- Anrechnen vorab auf die geschuldeten Zinsen und Kosten (OR 85 Abs. 1 bzw. OR 89)
- Keine Anrechnung der Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung (Personal- oder Realsicherheiten; vgl. OR 85 Abs. 2)
- Gläubiger ist es unbenommen, nur einen Teil des fälligen Betrages zu fordern (OR 69 Abs. 2 e contrario bzw. ZGB 2 Abs. 2 (Rechtsmissbrauchsverbot bzw. Verbot widersprüchlichen Verhaltens))
- Strittige Forderung
- Gläubiger ist verpflichtet eine Teilzahlung anzunehmen, falls eine Forderung zum Teil anerkannt und zum Teil bestritten ist
- Eine Teilleistung des Schuldners im Umfange der unbestrittenen Teilschuld darf vom Gläubiger nicht zurückgewiesen werden
- Vgl. BGE 133 III 598 ff., insbesondere S. 603, Erw. 4.1.2
- Teilleistungsannahme kraft Gesetzes
- Verrechnung (OR 120 ff.)
- Anspruch des Bürgen auf Annahme von Teilzahlungen (OR 504 Abs. 1)
- Anspruch des aus Wechsel oder Check verpflichteten, Teilleistungen zu erbringen (OR 1029 Abs. 2 bzw. OR 1143 Abs. 1 Ziffer 8)
- Anspruch des Miterben auf Teilzahlung bei Solidarhaftungsablauf bezüglich Erblasserschulden; ZGB 639 Abs. 2)
- Fälle, wo eine Annahmeverweigerung Treu und Glauben verletzen würde
- Vertragliche Vereinbarung von Teilleistungen
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 4C.84/2004, Erw. 4.2
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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