WIR-Geld ist Buchgeld. Damit eine Zahlung oder Teilzahlung ausgeführt werden kann, müssen sowohl Schuldner als auch Gläubiger WIR-Genossenschafter oder mindestens WIR-Teilnehmer sein.
Ist der Gläubiger WIR-Genossenschafter oder –Teilnehmer, ist er vorbehältlich anderslautender Abrede verpflichtet einen Mindestbetrag in WIR an Zahlung zu nehmen. Für den übersteigenden Betrag besteht keine Annahmepflicht, zumal WIR-Geld in Anbetracht des beschränkten Teilnehmer- und Verwendungskreises gegenüber cash einen nur reduzierten Verkehrswert aufweist.
Mangels Fungibilität ist WIR oft bei zahlungsunfähigen Schuldnern noch die letzte „Liquiditätsreserve“. Der Entscheid, lieber eine WIR-Zahlung in Höhe nominalen Forderungsbetrages, aber mit reduziertem Verkehrswert – anstelle einer abzuschreibenden Forderung – entgegenzunehmen, ist Gläubigersache. In der Praxis ist anzutreffen, dass der Schuldner die Wertdifferenz durch eine WIR-Aufzahlung ausgleicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.