WIR-Geld ist Buchgeld. Damit eine Zahlung oder Teilzahlung ausgeführt werden kann, müssen sowohl Schuldner als auch Gläubiger WIR-Genossenschafter oder mindestens WIR-Teilnehmer sein.
Ist der Gläubiger WIR-Genossenschafter oder –Teilnehmer, ist er vorbehältlich anderslautender Abrede verpflichtet einen Mindestbetrag in WIR an Zahlung zu nehmen. Für den übersteigenden Betrag besteht keine Annahmepflicht, zumal WIR-Geld in Anbetracht des beschränkten Teilnehmer- und Verwendungskreises gegenüber cash einen nur reduzierten Verkehrswert aufweist.
Mangels Fungibilität ist WIR oft bei zahlungsunfähigen Schuldnern noch die letzte „Liquiditätsreserve“. Der Entscheid, lieber eine WIR-Zahlung in Höhe nominalen Forderungsbetrages, aber mit reduziertem Verkehrswert – anstelle einer abzuschreibenden Forderung – entgegenzunehmen, ist Gläubigersache. In der Praxis ist anzutreffen, dass der Schuldner die Wertdifferenz durch eine WIR-Aufzahlung ausgleicht.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Schuldbetreibung / KonkursÜberblick: Schuldbetreibung und KonkursAutoren:BankengesprächEinleitung zum BankengesprächAutoren:UnternehmensfusionEinleitung zur UnternehmensfusionAutoren:EigenkapitalersatzEinleitung zum EigenkapitalersatzAutoren:PatronatserklärungEinleitung zur PatronatserklärungAutoren:GläubigerausschussEinleitung zum Gläubigerausschuss in der S...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht