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Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung

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Rechtsgebiet:
Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung
Stichworte:
Testamentsvollstreckung, Willensvollstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erbenvertreter

=   a.o. Organ bei Uneinigkeit der Erben für die Vornahme notwendiger Handlungen oder Vorkehren, Einsetzung durch den Richter auf Antrag eines oder mehrerer Erben

Erbschaftsverwaltung

=   a.o. Organ für die separierte Nachlassverwaltung bei Ungewissheit der Erbfolge, Einsetzung durch den Richter auf Antrag eines oder mehrerer Erben

Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter

In BGE 5A_725/2010, Erw. 5.2, hat das Bundesgericht erstmals bestätigt, dass

  • die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach ZGB 556 Abs. 3 ein Anwendungsfall von ZGB 554 Abs. 1 Ziffer 4 darstellt und nicht an die Voraussetzungen von ZGB 554 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 gebunden ist;
  • der Willensvollstrecker gestützt auf ZGB 554 Abs. 2 nicht automatisch Erbschaftsverwalter wird, sondern von der zuständigen Behörde berufen werden muss (BGE 5A_725/2010, Erw. 5.3; vgl. auch BGE 42 II 339, Erw. 3).

Trotz des gesetzlichen Ernennungsanspruchs hat die Ernennungsbehörde eine andere Person einzusetzen, wenn der Willensvollstrecker die notwendigen Voraussetzungen für die Amtsannahme nicht erfüllt (vgl. BGE 98 II 276, Erw. 4). Gründe für eine Nicht-Mandatierung des Testamentsvollstreckers (TV) sind:

  • ein Interessenkonflikt
    • Beispiele
      • TV ist Erbe
      • TV ist Vermächtnisnehmer.

Erbenberater

=   privater Berater, der auf Mandatsbasis im Namen und auf Rechnung aller Erben tätig wird

Testamentsvollstrecker (oder Willensvollstrecker)

=   privater Amtsinhaber, den Erblasserwillen zu vollziehen und dessen Nachlass zu teilen hat

Weiterführende Informationen

» Testamentsvollstrecker | Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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