Erbenvertreter
= a.o. Organ bei Uneinigkeit der Erben für die Vornahme notwendiger Handlungen oder Vorkehren, Einsetzung durch den Richter auf Antrag eines oder mehrerer Erben
Erbschaftsverwaltung
= a.o. Organ für die separierte Nachlassverwaltung bei Ungewissheit der Erbfolge, Einsetzung durch den Richter auf Antrag eines oder mehrerer Erben
Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter
In BGE 5A_725/2010, Erw. 5.2, hat das Bundesgericht erstmals bestätigt, dass
- die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach ZGB 556 Abs. 3 ein Anwendungsfall von ZGB 554 Abs. 1 Ziffer 4 darstellt und nicht an die Voraussetzungen von ZGB 554 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 gebunden ist;
- der Willensvollstrecker gestützt auf ZGB 554 Abs. 2 nicht automatisch Erbschaftsverwalter wird, sondern von der zuständigen Behörde berufen werden muss (BGE 5A_725/2010, Erw. 5.3; vgl. auch BGE 42 II 339, Erw. 3).
Trotz des gesetzlichen Ernennungsanspruchs hat die Ernennungsbehörde eine andere Person einzusetzen, wenn der Willensvollstrecker die notwendigen Voraussetzungen für die Amtsannahme nicht erfüllt (vgl. BGE 98 II 276, Erw. 4). Gründe für eine Nicht-Mandatierung des Testamentsvollstreckers (TV) sind:
- ein Interessenkonflikt
- Beispiele
- TV ist Erbe
- TV ist Vermächtnisnehmer.
- Beispiele
Art. 554 ZGB
D. Erbschaftsverwaltung
I. Im Allgemeinen
1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1.
wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2.
wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3.
wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4.
wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3 Stirbt eine bevormundete Person, so liegt, wenn keine andere Anordnung getroffen wird, die Erbschaftsverwaltung dem Vormunde ob.
Art. 556 ZGB
E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung
I. Pflicht zur Einlieferung
1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
Erbenberater
= privater Berater, der auf Mandatsbasis im Namen und auf Rechnung aller Erben tätig wird
Testamentsvollstrecker (oder Willensvollstrecker)
= privater Amtsinhaber, den Erblasserwillen zu vollziehen und dessen Nachlass zu teilen hat
Weiterführende Informationen
» Testamentsvollstrecker | Bürgi Nägeli Rechtsanwälte