Letztwillig angeordnete Stiftungen sind, sofern und soweit sie nicht bereits durch die Verfügung von Todes wegen begründet werden, zu errichten und in jedem Fall vom Testamentsvollstrecker ins zuständige Handelsregister einzutragen zu lassen.
Ob und inwieweit er für die Organisation zu sorgen hat, richtet sich nach der Verfügung von Todes wegen.
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