Der Testamentsvollstrecker hat – vor der Teilung – Schulden nur unter folgenden Voraussetzungen zu tilgen:
- Fälligkeit
- Sofern und soweit es eine gute Verwaltung verlangt
- Steuerschulden, insbesondere aus der Zeit vor dem Tode des Erblassers
- Erbgangsschulden.
Kein Tilgungsrecht besteht für:
- (ungekündigte) Darlehensschulden
- (nicht fällige) Grundpfandschulden.
Vorbehalten bleiben und zu beachten sind sodann folgende erbrechtliche Verfahrenseinschränkungen:
- Schuldensicherstellungsrecht der Erben nach ZGB 610 Abs. 3
- Amtliche Liquidation
Art. 610 Abs. 3 ZGB
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
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