Amtshandlungen ausländischer Testamentsvollstrecker in der Schweiz
Varianten von Testamentsvollstreckern:
- Ausländer im Ausland bestellt nach ausländischem Recht Testamentsvollstrecker
- Anwendbares Recht
- Mobilien: i.d.R. Wohnsitzrecht
- Immobilien: i.d.R. Recht am Ort der gelegenen Sache
- Anwendbares Recht
- Schweizer im Ausland bestellt nach ausl. Recht Testamentsvollstrecker
- zB Schweizer in Deutschland
- Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht (wegen Staatsangehörigkeit; vgl. EGBGB 25 Abs. 1)
- Ausländer in der Schweiz bestellt nach ausländischem Recht Testamentsvollstrecker
- Individualbeurteilung notwendig
Anwendung ausländischen Kollisionsrechts:
- Testamentsvollstrecker untersteht üblicherweise dem ausländischen materiellen Recht
- Starke Funktions-Abweichung begründet die Notwendigkeit einer Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse (sog. „Subsumtionsanpassung“)
- Kontrollierte bzw. modifizierte Wirkungserstreckung
- Kein Unterstellungszwang unter schweizerisches Recht
- Vollstrecker-Ausweis
- Ausstellung eines schweiz. Testamentsvollstreckerzeugnisses
Anwendung schweizerischen Kollisionsrechts:
- Primär ist ein allfälliger Staatsvertrag massgebend
- Massgebendes Statut (Eröffnungsstatut oder Erbstatut) umstritten
- Eröffnungsstatut
- massgebend für
- Aufsicht
- Erbschaftserwerb (Erben oder Testamentsvollstrecker)
- Prozessführungsbefugnis
- Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
- massgebend für
- Erbstatut
- massgebend für
- Zulässigkeit der Vollstrecker-Ernennung
- Mandatsannahme durch den Vollstrecker
- Befugnisse
- Dauer
- Absetzung des Testamentsvollstreckers
- Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben (Auftragsverhältnis)
- massgebend für
- Eröffnungsstatut
- Vollstrecker-Ernennung durch den in der Schweiz wohnhaften Ausländer
- Schweizerisches Recht (Wohnsitzprinzip)
- Ernennung eines Vollstreckers nach ausländischem Recht
- Voraussetzung: Rechtswahl (Heimatrecht)
- Nachlassspaltung
- Zulässigkeit verschiedener Testamentsvollstrecker
- zB für den ganzen Nachlass nach der Rechtsordnung, welcher das Nachlassaktivum untersteht
- Ernennung eines Ausländers als Testamentsvollstrecker
- kein Problem (Nationalität ist kein Mandatierungshindernis)
Vollstrecker-Termini im Ausland:
- Deutschland: Testamentsvollstrecker
- Österreich: Testaments-Exekutor
- Fürstentum Liechtenstein: Testaments-Exekutor
- Frankreich: Exécuteur testamentaire
- Belgien: Exécuteur testamentaire
- Italien. Esecutore testamentario
- Spanien: Albacea
- Niederlande: Executele
- Schweden: Testamentsexekutor
- United Kingdom: executor
- USA: executor
- Kanada: executor
- Australien: executor
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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