Amtshandlungen ausländischer Testamentsvollstrecker in der Schweiz
Varianten von Testamentsvollstreckern:
- Ausländer im Ausland bestellt nach ausländischem Recht Testamentsvollstrecker
- Anwendbares Recht
- Mobilien: i.d.R. Wohnsitzrecht
- Immobilien: i.d.R. Recht am Ort der gelegenen Sache
- Anwendbares Recht
- Schweizer im Ausland bestellt nach ausl. Recht Testamentsvollstrecker
- zB Schweizer in Deutschland
- Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht (wegen Staatsangehörigkeit; vgl. EGBGB 25 Abs. 1)
- Ausländer in der Schweiz bestellt nach ausländischem Recht Testamentsvollstrecker
- Individualbeurteilung notwendig
Anwendung ausländischen Kollisionsrechts:
- Testamentsvollstrecker untersteht üblicherweise dem ausländischen materiellen Recht
- Starke Funktions-Abweichung begründet die Notwendigkeit einer Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse (sog. „Subsumtionsanpassung“)
- Kontrollierte bzw. modifizierte Wirkungserstreckung
- Kein Unterstellungszwang unter schweizerisches Recht
- Vollstrecker-Ausweis
- Ausstellung eines schweiz. Testamentsvollstreckerzeugnisses
Anwendung schweizerischen Kollisionsrechts:
- Primär ist ein allfälliger Staatsvertrag massgebend
- Massgebendes Statut (Eröffnungsstatut oder Erbstatut) umstritten
- Eröffnungsstatut
- massgebend für
- Aufsicht
- Erbschaftserwerb (Erben oder Testamentsvollstrecker)
- Prozessführungsbefugnis
- Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
- massgebend für
- Erbstatut
- massgebend für
- Zulässigkeit der Vollstrecker-Ernennung
- Mandatsannahme durch den Vollstrecker
- Befugnisse
- Dauer
- Absetzung des Testamentsvollstreckers
- Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben (Auftragsverhältnis)
- massgebend für
- Eröffnungsstatut
- Vollstrecker-Ernennung durch den in der Schweiz wohnhaften Ausländer
- Schweizerisches Recht (Wohnsitzprinzip)
- Ernennung eines Vollstreckers nach ausländischem Recht
- Voraussetzung: Rechtswahl (Heimatrecht)
- Nachlassspaltung
- Zulässigkeit verschiedener Testamentsvollstrecker
- zB für den ganzen Nachlass nach der Rechtsordnung, welcher das Nachlassaktivum untersteht
- Ernennung eines Ausländers als Testamentsvollstrecker
- kein Problem (Nationalität ist kein Mandatierungshindernis)
Vollstrecker-Termini im Ausland:
- Deutschland: Testamentsvollstrecker
- Österreich: Testaments-Exekutor
- Fürstentum Liechtenstein: Testaments-Exekutor
- Frankreich: Exécuteur testamentaire
- Belgien: Exécuteur testamentaire
- Italien. Esecutore testamentario
- Spanien: Albacea
- Niederlande: Executele
- Schweden: Testamentsexekutor
- United Kingdom: executor
- USA: executor
- Kanada: executor
- Australien: executor
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.