Recht des Schweizer Testamentsvollstreckers, die Nachlassaktiven an sich zu ziehen und an die Erben zu verteilen
Deutschland
Zulässigkeit der Amtshandlungen
Testamentsvollstreckerzeugnis
Beantragung eines sog. „Fremdrechts-Testamentsvollstreckerzeugnis“ (berechtigt zum Handeln wie eine deutscher Testamentsvollstrecker)
Österreich
Zulässigkeit der Amtshandlungen
Testamentsvollstreckerzeugnis notwendig
Italien
Zulässigkeit der Amtshandlungen
Genügt schweizerisches Testamentsvollstreckerzeugnis (amtlich beglaubigte Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses zweckmässig)
Frankreich
Zulässigkeit von Amtshandlungen
Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses ins Französische ist ausreichend (amtliche Beglaubigung und Überbeglaubigung bzw. Apostille von Vorteil)
Spanien
Zulässigkeit von Amtshandlungen
Testamentsauszug und Personalausweis für Legitimation ausreichend (Übersetzung von Vorteil)
Grossbritannien
England / Wales
Nachlass geht nicht auf die Erben über
Begehren um Ausstellung eines „grant of probate“ und für die Verwaltereigenschaft eines „letters of administration“
Schottland
Als Testamentsvollstreckerzeugnis genügt eine Bestätigung („confirmation“)
USA
Unterschiedlich je nach Bundesstaat
Ausländische Forderungen
Es gelten die Regeln für Mobilien
Ausländische Immobilien
Nach dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) werden Immobilien vererbt in:
Frankreich
Grossbritannien
USA
Immobilien ohne kollisionsrechtliche Sonderbehandlung (analog der Behandlung wie von Mobilien)
Deutschland
Immobilien mit kollisionsrechtlicher Sonderbehandlung
Testamentsvollstrecker ist nur zuständig, wenn das Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) dem zustimmt
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.