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Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung

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Checkliste: Amtshandlungen des Schweizer Testamentsvollstreckers im Ausland

Rechtsgebiet:
Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung
Stichworte:
Testamentsvollstreckung, Willensvollstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Amtshandlungen des Schweizer Testamentsvollstreckers im Ausland

Ausgangslage:

  • Ableben des Erblassers in der Schweiz (Schweizer oder Ausländer)
  • Rechtsgültige Berufung des Testamentsvollstreckers
  • Mandatsannahme des Testamentsvollstreckers
  • Erbschein

Nachlass eines Schweizer:

  • Anwendung schweizerischen Rechts (= Heimatrecht; IPRG 90 Abs. 1)
  • Ausländische Mobilien
    • Recht des Schweizer Testamentsvollstreckers, die Nachlassaktiven an sich zu ziehen und an die Erben zu verteilen
    • Deutschland
      • Zulässigkeit der Amtshandlungen
      • Testamentsvollstreckerzeugnis
        • Beantragung eines sog. „Fremdrechts-Testamentsvollstreckerzeugnis“ (berechtigt zum Handeln wie eine deutscher Testamentsvollstrecker)
    • Österreich
      • Zulässigkeit der Amtshandlungen
      • Testamentsvollstreckerzeugnis notwendig
    • Italien
      • Zulässigkeit der Amtshandlungen
      • Genügt schweizerisches Testamentsvollstreckerzeugnis (amtlich beglaubigte Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses zweckmässig)
    • Frankreich
      • Zulässigkeit von Amtshandlungen
      • Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses ins Französische ist ausreichend (amtliche Beglaubigung und Überbeglaubigung bzw. Apostille von Vorteil)
    • Spanien
      • Zulässigkeit von Amtshandlungen
      • Testamentsauszug und Personalausweis für Legitimation ausreichend (Übersetzung von Vorteil)
    • Grossbritannien
      • England / Wales
        • Nachlass geht nicht auf die Erben über
        •  Begehren um Ausstellung eines „grant of probate“ und für die Verwaltereigenschaft eines „letters of administration“
      • Schottland
        • Als Testamentsvollstreckerzeugnis genügt eine Bestätigung („confirmation“)
    • USA
      • Unterschiedlich je nach Bundesstaat
  • Ausländische Forderungen
    • Es gelten die Regeln für Mobilien
  • Ausländische Immobilien
    • Nach dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) werden Immobilien vererbt in:
      • Frankreich
      • Grossbritannien
      • USA
    • Immobilien ohne kollisionsrechtliche Sonderbehandlung (analog der Behandlung wie von Mobilien)
      • Deutschland
    • Immobilien mit kollisionsrechtlicher Sonderbehandlung
      • Testamentsvollstrecker ist nur zuständig, wenn das Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) dem zustimmt

Nachlass eines Ausländers:

  • Zuständigkeit schweizerischer Instanzen (IPRG 86 Abs. 1)
  • Anwendung schweizerischen Rechts (IPRG 90 Abs. 1)
  • Staaten mit Wohnsitzprinzip
    • Dieses Prinzip gilt für folgende Staatsangehörige:
      • Franzose
      • Engländer
      • Amerikaner
    • Anwendung schweizerischen Rechts, auch für Willensvollstrecker
    • Keine Probleme für Willensvollstrecker
  • Staat mit Staatsangehörigkeitsprinzip
    • Dieses Prinzip gilt für folgende Staatsangehörige:
      • Deutsche
      • Österreicher
      • Liechtensteiner
      • Italiener (Wahlrecht [professio juris], zB Wahl des Wohnsitzrechts)
    • Anwendung des Heimatrechts

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