Amtshandlungen des Schweizer Testamentsvollstreckers im Ausland
Ausgangslage:
- Ableben des Erblassers in der Schweiz (Schweizer oder Ausländer)
- Rechtsgültige Berufung des Testamentsvollstreckers
- Mandatsannahme des Testamentsvollstreckers
- Erbschein
Nachlass eines Schweizer:
- Anwendung schweizerischen Rechts (= Heimatrecht; IPRG 90 Abs. 1)
- Ausländische Mobilien
- Recht des Schweizer Testamentsvollstreckers, die Nachlassaktiven an sich zu ziehen und an die Erben zu verteilen
- Deutschland
- Zulässigkeit der Amtshandlungen
- Testamentsvollstreckerzeugnis
- Beantragung eines sog. „Fremdrechts-Testamentsvollstreckerzeugnis“ (berechtigt zum Handeln wie eine deutscher Testamentsvollstrecker)
- Österreich
- Zulässigkeit der Amtshandlungen
- Testamentsvollstreckerzeugnis notwendig
- Italien
- Zulässigkeit der Amtshandlungen
- Genügt schweizerisches Testamentsvollstreckerzeugnis (amtlich beglaubigte Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses zweckmässig)
- Frankreich
- Zulässigkeit von Amtshandlungen
- Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses ins Französische ist ausreichend (amtliche Beglaubigung und Überbeglaubigung bzw. Apostille von Vorteil)
- Spanien
- Zulässigkeit von Amtshandlungen
- Testamentsauszug und Personalausweis für Legitimation ausreichend (Übersetzung von Vorteil)
- Grossbritannien
- England / Wales
- Nachlass geht nicht auf die Erben über
- Begehren um Ausstellung eines „grant of probate“ und für die Verwaltereigenschaft eines „letters of administration“
- Schottland
- Als Testamentsvollstreckerzeugnis genügt eine Bestätigung („confirmation“)
- England / Wales
- USA
- Unterschiedlich je nach Bundesstaat
- Ausländische Forderungen
- Es gelten die Regeln für Mobilien
- Ausländische Immobilien
- Nach dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) werden Immobilien vererbt in:
- Frankreich
- Grossbritannien
- USA
- Immobilien ohne kollisionsrechtliche Sonderbehandlung (analog der Behandlung wie von Mobilien)
- Deutschland
- Immobilien mit kollisionsrechtlicher Sonderbehandlung
- Testamentsvollstrecker ist nur zuständig, wenn das Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) dem zustimmt
- Nach dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) werden Immobilien vererbt in:
Nachlass eines Ausländers:
- Zuständigkeit schweizerischer Instanzen (IPRG 86 Abs. 1)
- Anwendung schweizerischen Rechts (IPRG 90 Abs. 1)
- Staaten mit Wohnsitzprinzip
- Dieses Prinzip gilt für folgende Staatsangehörige:
- Franzose
- Engländer
- Amerikaner
- Anwendung schweizerischen Rechts, auch für Willensvollstrecker
- Keine Probleme für Willensvollstrecker
- Dieses Prinzip gilt für folgende Staatsangehörige:
- Staat mit Staatsangehörigkeitsprinzip
- Dieses Prinzip gilt für folgende Staatsangehörige:
- Deutsche
- Österreicher
- Liechtensteiner
- Italiener (Wahlrecht [professio juris], zB Wahl des Wohnsitzrechts)
- Anwendung des Heimatrechts
- Dieses Prinzip gilt für folgende Staatsangehörige:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.