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Amtshandlungen des Schweizer Testamentsvollstreckers im Ausland
Ausgangslage:
- Ableben des Erblassers in der Schweiz (Schweizer oder Ausländer)
- Rechtsgültige Berufung des Testamentsvollstreckers
- Mandatsannahme des Testamentsvollstreckers
- Erbschein
Nachlass eines Schweizer:
- Anwendung schweizerischen Rechts (= Heimatrecht; IPRG 90 Abs. 1)
- Ausländische Mobilien
- Recht des Schweizer Testamentsvollstreckers, die Nachlassaktiven an sich zu ziehen und an die Erben zu verteilen
- Deutschland
- Zulässigkeit der Amtshandlungen
- Testamentsvollstreckerzeugnis
- Beantragung eines sog. „Fremdrechts-Testamentsvollstreckerzeugnis“ (berechtigt zum Handeln wie eine deutscher Testamentsvollstrecker)
- Österreich
- Zulässigkeit der Amtshandlungen
- Testamentsvollstreckerzeugnis notwendig
- Italien
- Zulässigkeit der Amtshandlungen
- Genügt schweizerisches Testamentsvollstreckerzeugnis (amtlich beglaubigte Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses zweckmässig)
- Frankreich
- Zulässigkeit von Amtshandlungen
- Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses ins Französische ist ausreichend (amtliche Beglaubigung und Überbeglaubigung bzw. Apostille von Vorteil)
- Spanien
- Zulässigkeit von Amtshandlungen
- Testamentsauszug und Personalausweis für Legitimation ausreichend (Übersetzung von Vorteil)
- Grossbritannien
- England / Wales
- Nachlass geht nicht auf die Erben über
- Begehren um Ausstellung eines „grant of probate“ und für die Verwaltereigenschaft eines „letters of administration“
- Schottland
- Als Testamentsvollstreckerzeugnis genügt eine Bestätigung („confirmation“)
- USA
- Unterschiedlich je nach Bundesstaat
- Ausländische Forderungen
- Es gelten die Regeln für Mobilien
- Ausländische Immobilien
- Nach dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) werden Immobilien vererbt in:
- Frankreich
- Grossbritannien
- USA
- Immobilien ohne kollisionsrechtliche Sonderbehandlung (analog der Behandlung wie von Mobilien)
- Immobilien mit kollisionsrechtlicher Sonderbehandlung
- Testamentsvollstrecker ist nur zuständig, wenn das Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) dem zustimmt
Nachlass eines Ausländers:
- Zuständigkeit schweizerischer Instanzen (IPRG 86 Abs. 1)
- Anwendung schweizerischen Rechts (IPRG 90 Abs. 1)
- Staaten mit Wohnsitzprinzip
- Dieses Prinzip gilt für folgende Staatsangehörige:
- Franzose
- Engländer
- Amerikaner
- Anwendung schweizerischen Rechts, auch für Willensvollstrecker
- Keine Probleme für Willensvollstrecker
- Staat mit Staatsangehörigkeitsprinzip
- Dieses Prinzip gilt für folgende Staatsangehörige:
- Deutsche
- Österreicher
- Liechtensteiner
- Italiener (Wahlrecht [professio juris], zB Wahl des Wohnsitzrechts)
- Anwendung des Heimatrechts
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