Auswahl eines Willensvollstreckers / Testamentvollstreckers
Rechtliche Amtsfähigkeit des Testamentsvollstreckers
- handlungsfähige natürliche Personen
- juristische Personen
- Behörden, durch den jeweiligen Amtsinhaber (BGE 69 II 36 f.)
- Urkundsbeamter
- Hausanwalt
- Mehrere Personen
- in Kollektivfunktion
- für Teilbereiche, zB nach ihren besonderen Befähigungen
- Erben, Bedachte und Verwandte
- Alleinerben (macht nur bei Anfechtungsgefahr Sinn)
- andere Bedachte (Achtung: Interessenkonfliktgefahr)
- ein Zeuge
- ein in ZGB 503 Abs. 2 genannter Verwandter
Fachliche Qualifikationen des Testamentsvollstreckers (Wunsch)
- Rechtskenntnisse
- Bei Unternehmern als Erblasser:
- Denkweise eines Unternehmers
- Führungserfahrung
- Betriebs- und finanz-wirtschaftliche Kenntnisse
- Bei Kapitalanlegern als Erblasser:
- Denkweise eines Kapitalanlegers
- Erfahrung im Umgang mit Banken und Vermögensverwaltern
- Kenntnisse in Zusammenhang mit Anlagestrategien, Anlagemöglichkeiten und Diversifikation bzw. Risikominimierung.
Ethische Qualifikationen des Testamentsvollstreckers
- Loyalität zum Erblasser und zu seinem Testament
- Integrität und Ehrlichkeit
- Respekt und Distanz zu den Erben
- Verantwortungsbewusstsein
- Beachtung der eigenen Grenzen
- Beachtung von Interessentenkonflikten
- Beizug von Fachberatern, wenn dem TV Spezial-know how fehlt
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