Verfügungsart
Der Ursprung jeder Willensvollstreckung ist eine Verfügung von Todes wegen.
Grundsätzlich hat die Ernennung des Testamentsvollstrecker in einer einseitig jederzeit frei widerrufbaren Verfügung zu erfolgen wie
- Eigenhändige letztwillige Verfügung (eigenhändiges Testament)
- Öffentliche letztwillige Verfügung (öffentliches Testament)
- Nottestament.
Es ist aber auch durch entsprechende redaktionelle Ausgestaltung zulässig und möglich, gleichzeitig mit einem Erbvertrag die Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Testamentsvollstrecker-Anordnungen personell
Die Testamentsvollstrecker-Klausel kann erfolgen
- mit personellen Besonderheiten:
- Ehepartner als TV (Achtung: Interessenkonflikte / Ausstand)
- Kollektiv-Testamentsvollstrecker
- mehrere Testamentsvollstrecker mit unterschiedlichen Teilfunktionen nach ihren Befähigungen
- bei Ehepartnerschaft:
- abstrakt (gültig für jeden Ablebensfall im Verhältnis zum Ehepartner)
- bezogen auf einen Ablebensfall des Erblassers im Verhältnis zum Ehepartner
- Vorableben
- Gleichzeitiges Versterben
- Nachversterben
- verbunden mit Ernennung eines Ersatz-Willensvollstreckers.
Testamentsvollstrecker-Anordnungen aufgabenspezifisch
Der Erblasser kann die Rechte und Pflichten des Testamentvollstreckers
- einzeln aufzählen
- einschränken
- erweitern.
Einzelne Aufzählung der gesetzlichen Rechte und Pflichten
- Zulässigkeit: ja
- aber überflüssig und insofern gefährlich, als bei einem Abschreibefehler eine ungewollte Beschränkung entsteht.
Beschränkung der gesetzlichen Regeln
Denkbar sind folgende Beschränkungen:
- Testamentarische Beschränkung:
- Vermächtnis-Ausrichtung
- Vollziehung einzig einer Auflage
- Entzug des Rechtes, die Erbteilung durchzuführen, zG der Erben
- Verwaltungstätigkeit
- aller Nachlassobjekte
- bloss einzelner Nachlassobjekte
- auf den blossen Beobachter-Status
- auf den Status eines Erbenbeistands, der den Erben unterstützend und beratend zur Seite zu stehen hat
- mit Eingreifrecht, wenn die Erben ihre Pflichten wiederholt vernachlässigen (vollwertige TV-Stellung)
- Auflage, eine Drittperson (Anwalt, M&A-Experten, Finanz-Spezialisten etc.) für die Abwicklung eines bestimmten Geschäftes beizuziehen wie
- Unternehmensverkauf
- Refinanzierung während der Nachlassabwicklung
- TV-Berufung geografisch differenziert
- nur für Inland-Nachlass
- nur für Ausland-Nachlass
- Gesetzliche Beschränkung:
- öffentliches Inventar
- TV bleibt einzig für die notwendigen Verwaltungshandlungen zuständig (ZGB 585 Abs. 1)
- Nach Erbschaftsannahme stehen dem TV wieder alle TV-Rechte und -Pflichten zu.
- amtliche Liquidation
- durch das Notariat (ZGB 596)
- durch das Konkursamt (ZGB 597)
- TV ist nur noch für die Teilung der nach Schuldentilgung vorhandenen Liquidationserlöses an die Erben zuständig.
- öffentliches Inventar
Erweiterung der gesetzlichen Regeln
Eine gegenständliche Erweiterung ist insofern schwierig, als die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen dem TV beinahe umfassende Kompetenzen einräumen.
Denkbar je nach individuell konkretem Einzelfall sind folgende Erweiterungen:
- In-Besitznahme der ganzen Erbschaft
- Verwaltungshandlungen auch über den Rahmen der TV-Funktion hinaus
- Ermächtigung und Verpflichtung zum Verkauf des ganzen Vermögens und Erlös-Verteilung an die Erben
- Einzelschiedsrichter-Funktion für den Fall von Streitigkeiten unter den Erben in Teilungsfragen
- Zeitliche Erweiterung
- Dauer-Willensvollstreckung in Bezug zB auf die verfügungsfreie Quote von Pflichtteilserben
- während bestand des Nachlasses
- nach Abschluss der Erbteilung
- Grenzen (Persönlichkeitsschutz von ZGB 27)
- Belastung: nur des unmittelbaren Erben
- Höchstdauer: Beschränkung auf die Dauer einer Nacherbfolge-Situation
- Dauer-Willensvollstreckung in Bezug zB auf die verfügungsfreie Quote von Pflichtteilserben
Testamentsvollstrecker-Klausel
Die Testamentsvollstrecker-Klausel ist relativ einfach:
„Ich ernenne XY zu meinem Willensvollstrecker. Als Ersatz-Willensvollstrecker bestimme ich Z.“