Die Aufsicht über den Testamentsvollstrecker stützt sich auf den Verweis von ZGB 518 Abs. 1 auf die Regeln des amtlichen Erbschaftsverwalters, der seinerseits gemäss ZGB 595 Abs. 3 unter behördlicher Aufsicht steht.
Art. 518 Abs. 1 ZGB
Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
Art. 595 Abs. 3 ZGB
Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
Aufsichtsmittel
Die Behörde hat gegenüber dem Testamentsvollstrecker das Recht auf
- Auskunftserteilung
- Weisungserteilung
- Aufhebung erfolgter Dispositionen unter Vorbehalt bereits eingetretener Rechtswirkungen
- Disziplinarmassnamen nach kantonalem Recht
- Absetzung.
Anfragerecht des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann der Aufsichtsbehörde (AB)Fragen vorlegen.
Die Antwort der AB, auch wenn sie den Testamentsvollstrecker in seinem Tun bestätigt, entlastet ihn nicht vor der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit.
Beschwerde
Die staatliche Aufsichtsbehörde (AB) übt nicht ein ständige Aufsicht aus, sondern wird nur auf Beschwerde eines berührten Interessierten hin tätig.
Beschwerdelegitimiert sind:
- die Erben;
nach einem Teil der Lehre sodann:
- die Vermächtnisnehmer
- ev. die Erbschaftsgläubiger.
Weiterführende Informationen
Keine Aktivlegitimation des Nacherben auf den Ueberrest zur Aufsichtsbeschwerde (BGE 5A_713/2011 vom 02.02.2012)
Beschwerdegründe:
- Untätigkeit
- Parteilichkeit
- Unzweckmässiges Vorgehen
- etc.
Massnahmen der Aufsichtsbehörde:
- disziplinarische Einstellung im Amt
- Entlassung
- zB wegen Krankheit
- zB wegen Verfehlungen
- etc.
Der Beschwerde-Entscheid derogiert den Richterspruch nicht. Der Zivilrichter bleibt alleine zuständig für die Entscheidung aller Rechtsfragen.
Beispiel für Beschwerde
Ein Erbe will aus dem Bargeldfonds des Nachlasses einen Vorschuss auf seinen Erbteil ausgerichtet erhalten (» BGE 91 II 52).