Die Erwerber sind Mitglied des Modells, also Gesellschafter.
Zur Eignung der einzelnen Gesellschaftstypen:
- Einfache Gesellschaft: beschränkt zulässig, aber wenig geeignet
- Kollektivgesellschaft (KlG): zulässig, aber wenig geeignet
- Kommanditgesellschaft (KmG): zulässig; u.E. dann aus Anbietersicht geeignet, wenn der Initiant Komplementär und die „Erwerber“ als Kommanditäre fungieren
- Aktiengesellschaft (AG): zulässig und geeignet
- Gesell.m.beschr.Haftung (GmbH): zulässig, aber nicht geeigne5
- Genossenschaft (Gen): zulässig und geeigne6
- Verein: zulässig und geeignet
- Stiftung: zulässig und geeignet7
Sodann gilt es zu präzisieren:
- Obwohl bei den Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Gesellschafter als Mit- oder Gesamteigentümer des Objektes im Grundbuch eingetragen werden, werden diese Modelle in der Praxis nicht den sachenrechtlichen Modellen zugerechnet.
- Wird der Erwerber nur über Partizipationsscheine „beteiligt“, so fehlen ihm die Mitwirkungs- und Schutzrechte; es liegt mehr ein vertragliches denn ein körperschaftliches Modell vor.
5 Verschiedene Gründe: Fehlende Anonymität, aufwendige Anteilsübertragung, Haftung, nicht timesharing-adäquate Ausschlussmöglichkeiten etc.
6 aber problematisch: Prinzip der offenen Tür; Genossenschaft als Gesellschaftstyp ist im Ausland wenig bekannt.
7 Bei Stiftungen besteht das Problem, dass Rechtsverkehr und Behörden wenn auch vielleicht zu Unrecht auf Rechtsmissbrauch und/oder Steuer- bzw. Gesetzesumgehung schliessen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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